Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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zulässige höchste Dampfspannung obrigkeitlich festgesetztt und der Dampfsschiffskessel mit 
mindestens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, welche jederzeit gelüftet werden können und 
deren eines eine solche Stellung hat, daß die vorgeschriebene Belastung vom Verdeck aus mit 
Leichtigkeit untersucht werden kann. Die Sicherheitsventile sind höchstens so zu belasten, 
daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen. 
Ferner müssen am Dampfsschiffskessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung der 
festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine in die Augen springende Marke an- 
gebracht sein, von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere aber auf 
Deck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet. Sind auf einem Dampf- 
schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so 
genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem 
Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
§ 4 Ziffer 11. 
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten, welche sich 
als solche zu erkennen geben, auf Verlangen das sofortige Anbordkommen auf das in Fahrt 
begriffene Schiff zum Zwecke der Vornahme von Aussichtshandlungen, insbesondere zur Unter- 
suchung des Kesselbetriebs, durch geeignete Manöver thunlichst zu erleichtern. Dieß hat 
namentlich zu geschehen, wenn Seitens des Fahrzeugs des Aufsichtsbeamten ein Zeichen durch 
5 Glockenschläge gegeben, sowie bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in den Deutschen 
Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-rothen, im Niederländischen Staatsgebiet aus 
dreieckigen roth-weiß-blauen Feldern besteht, und bei Nacht eine nach vorn am Steuerbord 
sichtbare Laterne mit rothem Licht hin= und hergeschwenkt wird. 
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die 
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch 
haben sie den von den Aufsichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung 
ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. 
München, den 6. August 1900. 
Dr. Krhr. v. Trailsheim. Staatsrath v. Neumayr. Staatsrath v. Heller. 
  
Nr. 17659. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Börsengesetzes betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Mit Bezug auf Ziff. 2 der zum Vollzuge des Börsengesetzes unter'm 21. November 1896 
getroffenen Bestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 634) wird bekannt gegeben,
	        
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