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zulässige höchste Dampfspannung obrigkeitlich festgesetztt und der Dampfsschiffskessel mit
mindestens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, welche jederzeit gelüftet werden können und
deren eines eine solche Stellung hat, daß die vorgeschriebene Belastung vom Verdeck aus mit
Leichtigkeit untersucht werden kann. Die Sicherheitsventile sind höchstens so zu belasten,
daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.
Ferner müssen am Dampfsschiffskessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung der
festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine in die Augen springende Marke an-
gebracht sein, von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere aber auf
Deck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet. Sind auf einem Dampf-
schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so
genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem
Verdeck ein Manometer angebracht ist.
§ 4 Ziffer 11.
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten, welche sich
als solche zu erkennen geben, auf Verlangen das sofortige Anbordkommen auf das in Fahrt
begriffene Schiff zum Zwecke der Vornahme von Aussichtshandlungen, insbesondere zur Unter-
suchung des Kesselbetriebs, durch geeignete Manöver thunlichst zu erleichtern. Dieß hat
namentlich zu geschehen, wenn Seitens des Fahrzeugs des Aufsichtsbeamten ein Zeichen durch
5 Glockenschläge gegeben, sowie bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in den Deutschen
Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-rothen, im Niederländischen Staatsgebiet aus
dreieckigen roth-weiß-blauen Feldern besteht, und bei Nacht eine nach vorn am Steuerbord
sichtbare Laterne mit rothem Licht hin= und hergeschwenkt wird.
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch
haben sie den von den Aufsichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung
ergehenden Anordnungen Folge zu leisten.
München, den 6. August 1900.
Dr. Krhr. v. Trailsheim. Staatsrath v. Neumayr. Staatsrath v. Heller.
Nr. 17659.
Bekanntmachung, den Vollzug des Börsengesetzes betreffend.
f#. Staatsministerium des Innern.
Mit Bezug auf Ziff. 2 der zum Vollzuge des Börsengesetzes unter'm 21. November 1896
getroffenen Bestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 634) wird bekannt gegeben,