Beil. . III.
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6. In das Austrittszeugniß eines Schülers, der kurz vor Jahresschluß, ehe über seine
Befähigung zum Vorrücken eine Bestimmung getroffen wurde, austritt, wird entsprechend
dem jeweiligen Zeitpunkte ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen sowie
die Bezeichnung der Fortschritte in den einzelnen Fächern mit den vorgeschriebenen Prädikaten
aufgenommen. Erregt der Inhalt des Austrittszeugnisses bezüglich der Befähigung zum
Vorrücken Bedenken, so kann die Zulassung zu einer Aufnahmeprüfung für den nächsthöheren
Kurs nur auf einen motivirten Lehrerrathsbeschluß hin erfolgen.
7. Auf Verlangen kann einem austretenden Schüler lediglich ein Frequenzzeugniß
ertheilt werden.
13.
1. Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern
der beiden ersten Kurse regelmäßig zu Weihnachten und zu Ostern, dann am Schlusse des
Schuljahres Zengnisse nach den in der Beilage II und lII angefügten Mustern ausgestellt.
Für die bautechnische und die chemisch-technische Abtheilung sind die im Lehrplan genannten
Fächer analog in das Zeugniß aufzunehmen. Die beiden ersteren Zeugnisse beschränken sich
auf eine kurze Bemerkung über Betragen und Fleiß sowie auf eine Note über die Fort-
schritte in jedem einzelnen Pflichtfache. Das Jahreszeugniß enthält zunächst ein allgemeines
Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen des Schülers, dann über dessen Fortschritte in
den einzelnen Lehrfächern mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“
unter Ausschluß von Zwischennoten. In dem Jahreszeugnisse muß bestimmt ausgesprochen
werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in den nächsthöheren Kurs erhalten
hat oder nicht. Im Uebrigen wird auf § 12 verwiesen.
2. Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Eltern
überdieß von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben. Uleber die etwaige Abhaltung
einer Prüfung und über die Ausstellung von Zeugnissen am Schlusse des dritten Kurses
wird das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten besondere
Vorschriften erlassen.
14.
Der alljährlich am Schlusse des Schuljahres auszugebende gedruckte Jahresbericht soll
enthalten:
a) ein Verzeichniß der Lehrer;
b.: ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der darauf
verwendeten wöchentlichen Stunden und die Namen der Lehrer, welche den Unterricht
ertheilt haben, dann die als Schul- und Hausaufgaben gegebenen deutschen Themata;