Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 50. 1033 
endlich eine praktische Arbeit im chemischen Laboratorium mit Referat für 
die chemisch-technische Abtheilung, von 7—12 Uhr und eventuell am Nach- 
mittage von 3 Uhr ab. 
3. Soweit die Prüfungsaufgaben nicht vom K. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten bestimmt werden, sind dieselben im Allgemeinen von den 
Lehrern, welche die Examinanden in den betreffenden Fächern unterrichtet haben, zu stellen. 
Im Falle eingetretenen Lehrerwechsels bestimmt der Rektor den Aufgabensteller. Für jede 
von den Lehrern zu stellende Prüfungsaufgabe haben diese mindestens 2 Entwürfe, in den 
neueren Sprachen je einen Entwurf auszuarbeiten, welche vom Rektor dem Prüfungskommissär 
zur Entscheidung vorzulegen sind. 
§ 17. 
1. Die Bearbeitung hat unter Aufsicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls einer der 
Prüfungskommission angehören muß, stattzufinden, und diese sind verpflichtet, darüber zu 
wachen, daß kein Unterschleif getrieben und daß die zur Beantwortung gestattete Zeit von 
keinem Examinanden überschritten wird. 
2. Bei den mathematischen Arbeiten ist der Gebrauch von Logarithmentafeln und des 
Rechenschiebers gestattet; doch ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sich in denselben keinerlei 
Behelfe (mathematische Formeln u. dgl.) vorfinden. 
3. Zu keiner der übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden, mit 
Ausnahme eines Rechenschiebers. Die zulässigen Hilfsmittel für die Aufgaben des vierten 
Prüfungstages werden jeweilig besonders bestimmt. 
4. Während der festgesetzten Arbeitszeit darf ein Examinand das Prüfungslokal nur 
verlassen, wenn er hiezu die Erlaubniß eines die Aufsicht führenden Lehrers erhalten und 
an diesen den bis dahin gefertigten Theil seiner Arbeit abgeliefert hat. Jede Entfernung ohne 
Erlaubniß ist unter Androhung der auf Begehung von Unuredlichkeiten gesetzten Folgen untersagt. 
5. Jeder Examinand hat nach Vollendung seiner Arbeit die Reinschrift nebst dem 
Entwurfe beziehungsweise der Disposition oder, wenn er mit der Reinschrift nicht fertig 
geworden ist, jedenfalls den Entwurf einzureichen und dann das Arbeitszimmer zu verlassen. 
6. Der Zeitpunkt der Ablieferung ist von einem der anwesenden Kommissionsmitglieder 
auf der Arbeit vorzumerken. 
7. Wenn ein Examinand sich einer Unredlichkeit schuldig macht, mag sie in Benützung 
fremder Arbeit oder im Gebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen, so hat die Prüfungs- 
kommission darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe nach Lage des einzelnen Falles entweder 
von der Prüfung ganz weggewiesen oder ob ihm für die betreffende Arbeit die Note „ungenügend“ 
in Ansatz gebracht werden soll. Auch ein erst nachträglich festgestellter Unterschleif wird in 
gleicher Weise geahndet. 
1617
	        
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