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Privatstudirende werden zu dieser Reifeprüfung nicht zugelassen
§ 22.
Für die Handelsabtheilung der K. Industrieschule München bleibt es bis auf Weiteres
bei dem bisherigen Verfahren. Dessen Aenderung ist dem K. Staatsministerium des Innern
für Kirchen-- und Schulangelegenheiten vorbehalten.
Titel IV.
Schulzucht.
§ 23.
1. Von dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
wird im Bedarfsfalle eine allgemeine Disciplinarordnung erlassen, welche die für alle An-
stalten gleichmäßig geltenden Normen enthält. Bis dahin haben die Disciplinarsatzungen
der Realgymnasien siungemäße Anwendung zu finden.
Abweichungen hievon für die Schüler des dritten Kurses sind den Rektoren nach Ein-
vernahme des Lehrerraths anheimgegeben.
2. Zur Handhabung der Schulzucht im ersten und zweiten Kurs stehen den Anstalten
und deren Lehrern zu Gebote:
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können:
Verweis.
b) Rektoratsstrafen:
1. Verweis,
2. Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Vergünstigungen,
3. Androhung der Dimission.
3. Rektoratsstrafen sind in den gewöhnlichen Schulzeugnissen (§ 13 Absatz 1) vor-
zumerken.
4. Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos, oder kommen schwerere Vergehen in Frage,
so erfolgt die Dimission.
5. Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen wenigstens mit
zwei Dritttheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerraths verhängt werden, wogegen
eine Berufung nicht stattfindet.
6. Der einmal Dimittirte kann an einer anderen Industrieschule wieder aufgenommen
werden. Das Rektorat, bei welchem er sich zur Wiederaufnahme meldet, ist berechtigt, den-
selben einer Aufnahmeprüfung zu unterwerfen.