Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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7. Schüler, welche zum zmeiten Male dimittirt wurden, können nur zu einem letzten 
Versuche näch Ablauf eines Jahres die Wiederaufnahme an einer auderen Zunnstrieschule 
nachsuchen; diese Bestimmung findet auch auf jene, welche sich der Uebertrittsprüfung zur 
technischen Hochschule unterziehen wollen, sinngemäße Anwendung. Ueber den Kurs, in 
welchen ein zum zweiten Male Dimittirter aufgenommen werden soll, entscheidet eine Auf- 
nahmeprüfung. 
8. Ein Schüler, gegen welchen zum dritten Male die Dimissionsstrafe ausgesprochen 
wurde, kann an keiner Industrieschule mehr aufgenommen werden. 
9. Die Exklusion (Ausschließung von sämmtlichen Anstalten) wird bei nachgewiesenen 
groben sittlichen Verfehlungen eines Schülers auf Antrag des Lehrerrathes von dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt. 
Titel V. 
Vorstand und Lehrer der Industrieschulen; Lehrerrath. 
8 24. 
1 Zede Industrieschule wird von einem Vorstand geleitet, welcher den Namen 
„Nektor“" führt. 
2. Derselbe hat zugleich einen Theil des Unterrichtes mit den einschlägigen Korrekturen 
zu übernehmen und kann je nach dem größeren oder kleineren Umfange der ihm obliegenden 
Nektoratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis zu 12 wöchentlichen Stunden in Anspruch 
genommen werden. 
3. An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rektor der Industrieschule nur mit Genehmigung 
des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Lehrstunden 
übernehmen. 
4. Als Haupt der Anstalt hat der Rektor dafür zu sorgen, daß die Unterrichts= und 
llebungsstunden pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disciplin 
gehandhabt und die bezüglich der Industrieschulen bestehenden Bestimmungen vollzogen werden. 
5. Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die 
Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen. 
6. Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung in der 
Lehrerkonferenz durch den Rektor. Hiebei ist in erster Linie die Qualifikation der Lehrer 
masigebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen 
der Anstalt im Einklang stehen. 
7. Der Rektor hat die einzelnen Kurse während der Unterrichts= und Uebungsstunden 
hin und wieder zu besuchen und — soweit veranlaßt — auf ein planmäßiges Ineinander- 
greifen des Unterrichts in den einzelnen Fächern hinzuwirken.
	        
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