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a) je eine Wittwe der Vereinsmitglieder
der J. Klasse mit 3 Antheilen,
jener der II. Klasse mit 2 Antheilen,
jener der III. Klasse mit 1 Antheil;
b) 5 einfache Waisen der I. Klasse mit 3 Antheilen,
5 einfache Waisen der II. Klasse mit 2 Antheilen,
5 einfache Waisen der III. Klasse mit 1 Antheil;
c) 10 Doppelwaisen der I. Klasse mit 9 Antheilen,
10 Doppelwaisen der II. Klasse mit 6 Antheilen,
10 Doppelwaisen der III. Klasse mit 3 Antheilen
angesetzt werden.
Mit der Summe der hienach sich ergebenden Antheile wird die zur Vertheilung
disponible Rate der Vereinsmittel dividirt.
Der hieraus hervorgehende Quotient ist ein Kopftheil.
§ 18. Vom 1. Jannar 1893 an ist die Größe eines solchen Kopftheiles vorläufig
auf den Betrag von jährlich 200 M. bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann
nur auf dem in § 35 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten.
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen
an jährlichen Beiträgen der Mitglieder, dann die Kapitalszinsen bestimmt, und in dritter
Linie können auch die in § 12 lit. d angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden.
§ 19. Die Wittwen der Vereinsmitglieder
der I. Klasse erhalten 3 Kopftheile,
jene der II. Klasse erhalten 2 Koyftheile,
jene der III. Klasse erhalten 1 Kopftheil
als jährliche Unterstützung.
§ 20. Von den hinterbliebenen Kindern erhalten bis zum vollendeten 20. Lebensjahre
oder bis zur früheren Versorgung
eine einfache Waise ½, eine Doppelwaise /10
des Unterstützungsbetrages der Mutter.
§ 21. Der Unterhaltsbeitrag der Kinder verbleibt denselben, wenn auch die Wittwe
sich wieder verehelicht und erstere dabei eingekindschaftet werden.
§ 22. An Kindesstatt angenommene oder angeheirathete Kinder können zum Bezuge
einer Unterstützung nicht gelangen, wenn sie hiezu nicht durch ihren leiblichen Vater
befähigt sind.
§ 23. Die Kinder eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter haben,
sind als einfache Waisen zu behandeln.