Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Die  Kosten  im  Privatklageverfahren.  703

weiteres  angenommen,  wenn  dem  Privatkläger  das  Armenrecht  bewilligt  ist.
Gerade  in  solchen  Fällen  wird  häufig  im  Vergleich  vereinbart,  daß  der  Privatkläger
  die  Kosten  trägt,  indem  davon  ausgegangen  wird,  daß  sie  von  ihm  nicht
beigetrieben  werden.  Die  Folge  ist,  daß  sofort  die  Hälfte  der  Kosten  vom  Angeklagten
  eingefordert  wird.  Wenn  das  vermieden  werden  soll,  darf  im  Vergleich
  von  den  Kosten  überhaupt  nicht  gesprochen  werden;  dann  ist  lediglich  die
das  Verfahren  beendende  Entscheidung  maßgebend,  der  zufolge  die  im  Armenrecht
  streitende  Partei  die  Kosten  zu  tragen  hat  ½).  Unschädlich  ist  es,  wenn
jeder  Teil  auf  Ersatz  seiner  Auslagen  verzichtet,  oder,  wie  das  gewöhnlich  gefaßt
wird,  die  eigenen  Kosten  übernimmt;  diese  Erklärung  bezieht  sich  nicht  auf  die
Gerichtskosten.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes  geben  zu  besonderen
Bemerkungen  keinen  Anlaß.  Die  Gebühren  sind  nicht  nach  der  Höhe  der  ausgesetzten
  Strafe,  sondern  je  nach  der  Art  der  Erledigung  des  Verfahrens  verschieden;
  sie  betragen:

2  M#  wenn  die  Klage  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  zurückgenommen
wird  (5§  72),

3  Mk.,  wenn  die  Privatklage  zurückgewiesen  oder  die  Beschwerde  über  Zurückweisung
  verworfen  wird  (5  71  Nr.  5,  6),

5  Mk.,  wenn  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  Einstellung  des  Verfahrens
erfolgt  (s  70  Nr.  1),

15  Mk.,  wenn  die  Instanz  ohne  Beweisaufnahme  durch  Urteil  erledigt  wird
(8  70  Nr.  2),

20  Mk.,  wenn  die  Instanz  nach  stattgehabter  Beweisaufnahme  durch  Urteil
erledigt  wird  (5  70  Nr.  3).

Für  die  Widerklage  kommt  eine  besondere  Gebühr  nicht  in  Ansatz  (5  70
Abs.  3).  Gilt  das  auch,  wenn  die  Klage  zurückgenommen  und  das  Verfahren
  über  die  Widerklage  fortgesetzt  wird?  Das  wäre  widersinnig.  Von  der
Zurücknahme  der  Privatklage  an  ist  eben  der  Widerkläger  nicht  mehr  Angeklagter,
sondern  Privatkläger.  Es  wird  in  solchen  Fällen  das  Verfahren  hinsichtlich  der
Privatklage  sofort  einzustellen,  die  Entscheidung  im  Kostenpunkt  aber  vorzubealten
  sein,  da  die  Kosten  der  Klage  und  Widerklage  ein  einheitliches  Ganzes
bilden.  Die  Gebühr  richtet  sich  dann  nach  der  Entscheidung  über  die  Widerklage.
Die  Regelung  entspricht  ganz  jener,  welche  die  Widerklage  in  der  Strafprozeßordnung
  gefunden  hat:  gut  gemeint,  aber  schlecht  bedacht.  Die  Folge  ist  hier
wie  dort  fortgesetzte  Verworrenheit  und  Unklarheit.  Ist  es  z.  B.  als  Widerllage
  anzusehen,  wenn  der  Beschuldigte,  der  von  der  gegen  ihn  erhobenen  Privatllage
  nichts  weiß,  gegen  den  Privatkläger  eine  Privatklage  erhebt?  Für  die
Bejahung  wie  für  die  Verneinung  sprechen  gleich  viel  Gründe.

Wenn  in  einer  Sache  mehrere  Personen  als  Privatkläger  oder  als  Beschuldigte
  in  derselben  Instanz  beteiligt  sind,  erhöhen  sich  die  Gebühren  auf  das  Doppelte
  (8  73).  Die  Fassung  läßt  keinen  Zweifel  übrig,  daß  nur  dann,  wenn  auf
der  einen  oder  der  anderen  Seite  mehrere  Personen  stehen,  die  Erhöhung  Platz
greift;  spitzfindig  ist  es,  im  Falle  der  Erhebung  einer  Widerklage  von  mehreren
Privatklägern  und  mehreren  Beschuldigten  in  diesem  Sinne  zu  sprechen.  Wenn
wegen  Beleidigung  einer  Korporation  als  solcher  Klage  erhoben  wird,  ist  auf
Seite  der  Klageznur  eine  Person  gegeben;  es  llagen  hier  nicht  die  Mitglieder  der

18)  In  einer  Entschließung  des  bayerischen  Finanzministeriums  vom  10.  Dezemberki687
Nr.  11448  ist  angenommen,  daß  auch  in  solchen  Fällen  der  Angellagte  für  die  Hälfte  der
Kosten  haftet.  Dafür  gibt  das  Gesetz  keinen  Anhalt.