Die Kosten im Privatklageverfahren. 703
weiteres angenommen, wenn dem Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist.
Gerade in solchen Fällen wird häufig im Vergleich vereinbart, daß der Privatkläger
die Kosten trägt, indem davon ausgegangen wird, daß sie von ihm nicht
beigetrieben werden. Die Folge ist, daß sofort die Hälfte der Kosten vom Angeklagten
eingefordert wird. Wenn das vermieden werden soll, darf im Vergleich
von den Kosten überhaupt nicht gesprochen werden; dann ist lediglich die
das Verfahren beendende Entscheidung maßgebend, der zufolge die im Armenrecht
streitende Partei die Kosten zu tragen hat ½). Unschädlich ist es, wenn
jeder Teil auf Ersatz seiner Auslagen verzichtet, oder, wie das gewöhnlich gefaßt
wird, die eigenen Kosten übernimmt; diese Erklärung bezieht sich nicht auf die
Gerichtskosten.
Die übrigen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes geben zu besonderen
Bemerkungen keinen Anlaß. Die Gebühren sind nicht nach der Höhe der ausgesetzten
Strafe, sondern je nach der Art der Erledigung des Verfahrens verschieden;
sie betragen:
2 M# wenn die Klage vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen
wird (5§ 72),
3 Mk., wenn die Privatklage zurückgewiesen oder die Beschwerde über Zurückweisung
verworfen wird (5 71 Nr. 5, 6),
5 Mk., wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens
erfolgt (s 70 Nr. 1),
15 Mk., wenn die Instanz ohne Beweisaufnahme durch Urteil erledigt wird
(8 70 Nr. 2),
20 Mk., wenn die Instanz nach stattgehabter Beweisaufnahme durch Urteil
erledigt wird (5 70 Nr. 3).
Für die Widerklage kommt eine besondere Gebühr nicht in Ansatz (5 70
Abs. 3). Gilt das auch, wenn die Klage zurückgenommen und das Verfahren
über die Widerklage fortgesetzt wird? Das wäre widersinnig. Von der
Zurücknahme der Privatklage an ist eben der Widerkläger nicht mehr Angeklagter,
sondern Privatkläger. Es wird in solchen Fällen das Verfahren hinsichtlich der
Privatklage sofort einzustellen, die Entscheidung im Kostenpunkt aber vorzubealten
sein, da die Kosten der Klage und Widerklage ein einheitliches Ganzes
bilden. Die Gebühr richtet sich dann nach der Entscheidung über die Widerklage.
Die Regelung entspricht ganz jener, welche die Widerklage in der Strafprozeßordnung
gefunden hat: gut gemeint, aber schlecht bedacht. Die Folge ist hier
wie dort fortgesetzte Verworrenheit und Unklarheit. Ist es z. B. als Widerllage
anzusehen, wenn der Beschuldigte, der von der gegen ihn erhobenen Privatllage
nichts weiß, gegen den Privatkläger eine Privatklage erhebt? Für die
Bejahung wie für die Verneinung sprechen gleich viel Gründe.
Wenn in einer Sache mehrere Personen als Privatkläger oder als Beschuldigte
in derselben Instanz beteiligt sind, erhöhen sich die Gebühren auf das Doppelte
(8 73). Die Fassung läßt keinen Zweifel übrig, daß nur dann, wenn auf
der einen oder der anderen Seite mehrere Personen stehen, die Erhöhung Platz
greift; spitzfindig ist es, im Falle der Erhebung einer Widerklage von mehreren
Privatklägern und mehreren Beschuldigten in diesem Sinne zu sprechen. Wenn
wegen Beleidigung einer Korporation als solcher Klage erhoben wird, ist auf
Seite der Klageznur eine Person gegeben; es llagen hier nicht die Mitglieder der
18) In einer Entschließung des bayerischen Finanzministeriums vom 10. Dezemberki687
Nr. 11448 ist angenommen, daß auch in solchen Fällen der Angellagte für die Hälfte der
Kosten haftet. Dafür gibt das Gesetz keinen Anhalt.