Not.-Ges. Art. 14. Cession von Hypothekforderungen. 375
müsse, so wäre auch diesem nicht beizustimmen; denn
der Uebergang der Hypothek erfordert nicht, wie die
Entstehung derselben, unerläßlich die Eintragung im
Hyp.-Buche; die Wirkungen der Cession bestehen
auch ohne Eintragung, und diese ist nur nothwendig
in Rücksicht auf die Folgen der Oeffentlichkeit
des Hyp.-Buches?). Auch genügt es, wenn
sich der Cessionar vor dem Hyp.-Amte darüber ausweist,
daß ihm die Forderung eedirt sei, weil die
gesetzliche Vorschrift, daß mit der Cession der Forderung
die für dieselbe bestellte Hypothek ipso jure
auf den Cessionar übergehe, auch vom Hyp.-Amte
nicht ignorirt werden darf 10).
Bedürfte aber auch das Hyp.-Amt einer speziellen
Neußerung bezüglich des Ueberganges des
Hyp.-Rechtes, so wäre hieraus die Nothwendigkeit
notarieller Beurkundung noch immer nicht zu folgern;
denn ganz abgesehen davon, daß die Frage
dieser Nothwendigkeit nicht aus Gründen des hypothekenamtlichen
Verfahrens zu beantworten ist,
sondern umgekehrt dieses Verfahren sich nach der
eivilrechtlichen Beantwortung dieser Frage richten
muß, hat nach F. 107 des Hyp.-Ges. die Eintragung
der Cession auf einseitigen Antrag des Cedenten
zu geschehen.
Man kann nicht behaupten, daß Hyp.-Ges.
§. 107 durch Art. 14 des Not.-Ges. abgeändert
sei, und wenn für Löschungen, bei welchen es sich
um den Untergang eines dinglichen Rechtes handelt,
ein einseitiger Antrag genügt!!), so ist nicht einzusehen,
warum dieses bei Cessionen, welche im F. 107
neben den Löschungen genannt sind, nicht ebenso der
Fall sein sollte.
") Gönner's Komm. Bd. 1l S. 279 u. 280 Nr. 5
und 6.
10) Gönner a. a. O. S.
11) Vergl. Instruktion zum 9. -Ges. §. 75.