Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)


Königreich  Sachsen.  37

Beurkundungen,  Entscheidungen  und  Vollstreckungen  in  den  in  sein
Herrschaftsgebiet  fallenden  Sachen  der  Gemeindeverwaltung.  Aber
nicht  nur  als  Organ  der  Stadtgemeinde  wird  der  Stadtrat  tätig,  er
ist  auch

örtliches  Organ  der  Staats=  und  Bezirksverwaltung,
soweit  nicht  für  einzelne  Angelegenheiten  ausdrücklich  andere  Behörden
bestimmt  sind¹.    In  den  hierher  gehörigen  Beziehungen  wird  er  nicht
als  Organ  der  Gemeinde  tätig,  seine  Tätigkeit  ist  nicht  Betätigung
des  der  Gemeinde  zustehenden  Selbstbestimmungsrechtes,  nicht  Ausübung
  der  Gebietshoheit  im  Gemeindebezirke,  sondern  sie  erfolgt  auf
Grund  eines  ihm  gesetzlich  erteilten  Auftrages,  für  dessen  gehörige
Ausführung  er  daher  auch  lediglich  den  Auftraggebern  verantwortlich
ist.  (Vergl.  RStD.  §  110.)  Auch  soweit  der  Stadtrat  in  dieser
Eigenschaft  aufzutreten  hat,  kommt  ihm  die  Stellung  einer  Behörde,
und  zwar  einer  unteren  (erstinstanzlichen)  Verwaltungsbehörde  zu.  Die
hierher  mitgehörige  Verwaltung  der  Sicherheitspolizei  hat  jedoch,  dafern
nicht  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Kreishauptmannschaft
eine  andere  Einrichtung  getroffen  wird,  unter  persönlicher  Leitung  und
Verantwortung  des  Bürgermeisters  zu  erfolgen,  auch  kann  in  dringenden
Fällen  die  Amtshauptmannschaft  auf  Grund  des  Organisationsgesetzes
vom  21.  April  1873  (275)  an  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  unmittelbar
einschreiten  (V.  des  Minist.  des  Innern  vom  27.  April  1875),  und
das  Ministerium  des  Innern  kann  aus  Gründen  des  Gemein  wohles
und  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  auch  wegen  ungenügender  Geschäftsführung
  die  Verwaltung  der  gesamten  Ortspolizei  (im  letzteren
Falle  auf  Kosten  der  Gemeinde)  ganz  oder  teilweise  einer  anderen  Behörde
  vorübergehend  übertragen.  RStD.  §§  100,  101.

Insoweit  der  Stadtrat  als  Behörde  (Ortsobrigkeit  oder  beauftragtes
  Organ)  tätig  zu  werden  hat,  unterscheidet  sich  seine  rechtliche
Stellung  grundsätzlich  nicht  von  der  rechtlichen  Stellung  anderer  unterer
Verwaltungsbehörden.  Es  steht  ihm  daher  namentlich  auch  das  Recht  zu,
die  innerhalb  seiner  behördlichen  Zuständigkeit  von  ihm  erlassenen  Verfügungen
  mit  Nachdruck  durchzuführen  und  deshalb  im  allgemeinen²

¹  Z.  B.  die  Amtshauptmannschaften:  Dies  ist  der  Fall  in  Militärangelegenheiten,

  fiskalischen  Straßen=  und  Wasserbausachen,  in  Enteignungsangelegenheiten,
bei  Streitigkeiten  über  den  Ersatz  von  Wildschäden;  Organis.  Gesetz  v.  21.  April
1873  (275)  §§  6,  7;  Ges.  v.  28.  Mai  1896  (73)  §  6.  Vgl.  ferner  §  7  ff.  der  Ausf.=Verordnung
  (zur  Gewerbeordnung)  v.  28.  März  1892  (28).

²  Die  Aufstellung,  Änderung  und  Aufhebung  von  Regulativen  oder  sonstigen