Ueber die Aenderungen am Reichshaftpflichtgesetze. 85
auszuschließen, sowie endlich hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit
der Urtheile auf Rentenleistung die Vorschrift des 8 648 Ziff. 6 a. a. O.
für entsprechend anwendbar zu erklären.“
Somit war es erforderlich, dieser vom Gesetzgeber gewollten Begünstigung
des Haftpflichtanspruches dadurch Ausdruck zu geben, daß in
§ 7 Abs. 2 der Nov., wie dort geschehen, die Vorschriften des § 648
Ziff. 6 und § 749 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 für die dort erwähnten
Entschädigungs= bezw. Rentenleistungen als entsprechend anwendbar erklärt
werden. Einer ausdrücklichen Erwähnung auch der 88 394 und 400
BGB., betreffend die in denselben näher begrenzte Unstatthaftigkeit der
Aufrechnung und Abtretung, bedurfte es in § 7 der Nov. selbstredend
nicht,') nachdem die im zweiten Buche des BGB. enthaltenen allgemeinen
Grundsätze über Aufrechnung und Forderungsübertragung (Abtretung) bei
allen einzelnen im 7. Abschnitt Tit. 1 mit 25 behandelten Schuldverhältnissen
und ohne Zweifel auch hinsichtlich der im Einführungsgesetze erfolgten
Regelung einzelner obligatorischer Rechtsbeziehungen ebenmäßig zur
Amvendung zu kommen haben. Indem vorstehend dargelegt ist, wie nunmehr
durch jene ausdrückliche Bestimmungen des zweiten Absatzes des 87
der HP.-Nov. den Haftpflichtansprüchen und zwar speziell den Rentenforderungen
die ihnen bisher nicht zugekommenen prozeß= wie materiellrechtlichen
Privilegien eingeräumt sind, so darf nicht unterlassen werden,
gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß der 8 7 Abs. 2 der Novelle
in zwischen durch die Abänderung der Deutschen CPO. in Folge
Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 (RGl. 1898 Nr. 21 S. 250)
unmittelbar berührt, ja sogar in einem Punkte wieder abgeändert worden
ist. Es sind nämlich dortselbst in den an die Stelle der 88 648 Ziff. 6
und § 749 der dermaligen CPO. getretenen neuen §§ 708 und 850 die
Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 7 der HPW.-Nov. behufs Herstellung
der Konformität zwischen diesen letzteren neuen Gesetzesvorschriften
und der neuen CPO. der Hauptsache nach im Text derselben förmlich und
inhaltlich unter besonderer Berücksichtigung der §§ 843 und 844 BGB.
aufgenommen worden. So bestimmt § 708 (6 648 Ziff. 6): „Auch ohne
Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären: Ziff. 6: „Urtheile,
welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur Entrichtung
einer nach den 88 843 und 844 des BGB. ge—
schuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die
Zeit nach der Erhebung der Klage und für das dieser vorausgehende letzte
Vierteljahr zu erfolgen hat". Und im neuen § 850 Abs. 1 Ziff. 2 (749)
CPO. ist bestimmt: „Der Pfändung sind nicht unterworfen: 2 die
*) Vgl. hierzu den § 851 Abs. 1 der abgeänderten CPO. (R es. vom 17. Mai 1898).