Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Ueber  die  Aenderungen  am  Reichshaftpflichtgesetze.  85

auszuschließen,  sowie  endlich  hinsichtlich  der  vorläufigen  Vollstreckbarkeit
der  Urtheile  auf  Rentenleistung  die  Vorschrift  des  8  648  Ziff.  6  a.  a.  O.
für  entsprechend  anwendbar  zu  erklären.“

Somit  war  es  erforderlich,  dieser  vom  Gesetzgeber  gewollten  Begünstigung
  des  Haftpflichtanspruches  dadurch  Ausdruck  zu  geben,  daß  in
§  7  Abs.  2  der  Nov.,  wie  dort  geschehen,  die  Vorschriften  des  §  648
Ziff.  6  und  §  749  Abs.  1  Ziff.  2  und  Abs.  3  für  die  dort  erwähnten
Entschädigungs=  bezw.  Rentenleistungen  als  entsprechend  anwendbar  erklärt
werden.  Einer  ausdrücklichen  Erwähnung  auch  der  88  394  und  400
BGB.,  betreffend  die  in  denselben  näher  begrenzte  Unstatthaftigkeit  der
Aufrechnung  und  Abtretung,  bedurfte  es  in  §  7  der  Nov.  selbstredend
nicht,')  nachdem  die  im  zweiten  Buche  des  BGB.  enthaltenen  allgemeinen
Grundsätze  über  Aufrechnung  und  Forderungsübertragung  (Abtretung)  bei
allen  einzelnen  im  7.  Abschnitt  Tit.  1  mit  25  behandelten  Schuldverhältnissen
  und  ohne  Zweifel  auch  hinsichtlich  der  im  Einführungsgesetze  erfolgten
  Regelung  einzelner  obligatorischer  Rechtsbeziehungen  ebenmäßig  zur
Amvendung  zu  kommen  haben.  Indem  vorstehend  dargelegt  ist,  wie  nunmehr
  durch  jene  ausdrückliche  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  87
der  HP.-Nov.  den  Haftpflichtansprüchen  und  zwar  speziell  den  Rentenforderungen
  die  ihnen  bisher  nicht  zugekommenen  prozeß=  wie  materiellrechtlichen
  Privilegien  eingeräumt  sind,  so  darf  nicht  unterlassen  werden,
gleichzeitig  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  der  8  7  Abs.  2  der  Novelle
in  zwischen  durch  die  Abänderung  der  Deutschen  CPO.  in  Folge
Reichsgesetzes  vom  17.  Mai  1898  (RGl.  1898  Nr.  21  S.  250)
unmittelbar  berührt,  ja  sogar  in  einem  Punkte  wieder  abgeändert  worden
ist.  Es  sind  nämlich  dortselbst  in  den  an  die  Stelle  der  88  648  Ziff.  6
und  §  749  der  dermaligen  CPO.  getretenen  neuen  §§  708  und  850  die
Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  §  7  der  HPW.-Nov.  behufs  Herstellung
  der  Konformität  zwischen  diesen  letzteren  neuen  Gesetzesvorschriften
und  der  neuen  CPO.  der  Hauptsache  nach  im  Text  derselben  förmlich  und
inhaltlich  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  §§  843  und  844  BGB.
aufgenommen  worden.  So  bestimmt  §  708  (6  648  Ziff.  6):  „Auch  ohne
Antrag  sind  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären:  Ziff.  6:  „Urtheile,
welche  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Alimenten  oder  zur  Entrichtung
  einer  nach  den  88  843  und  844  des  BGB.  ge—
schuldeten  Geldrente  aussprechen,  soweit  die  Entrichtung  für  die
Zeit  nach  der  Erhebung  der  Klage  und  für  das  dieser  vorausgehende  letzte
Vierteljahr  zu  erfolgen  hat".  Und  im  neuen  §  850  Abs.  1  Ziff.  2  (749)
CPO.  ist  bestimmt:  „Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen:  2  die

*)  Vgl.  hierzu  den  §  851  Abs.  1  der  abgeänderten  CPO.  (R  es.  vom  17.  Mai  1898).