Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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Für  Forderungen,  welchen  durch  §  54  der  Konkursordnung  ein  Vorrecht  nicht
gewährt  ist,  besteht  auch  außerhalb  des  Konkursverfahrens  kein  Vorrecht  an  dem
gesammten  Vermögen  oder  an  dem  gesammten  beweglichen  Vermögen  des  Schuldners.

9  7.
Geldstrafen  oder  Forderungen  aus  einer  Freigebigkeit  des  Schuldners  unter

Lebenden  oder  von  Todeswegen  stehen  in  dem  in  §  6  Abs.  1  dieses  Gesebes  bezeichneten
  Fall  allen  übrigen  Forderungen  nach.

Zu  8  104  der  Konkurbordnung.

88.

Auf  Grund  der  der  Registerbehörde  mitgetheilten  Abschrift  der  Formel  des
Eröffnungsbeschlusses  ist  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
einer  Handelsgesellschaft  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister  einzutragen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Eintragung  unterbleibt.

Zu  8  1006  der  Konkursordnung.
89.
Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  auf  Antrag  des  Konkursverwalters
in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  einzutragen  und  zwar

a)  in  Rubrik  II  derjenigen  Grund=  und  Hypothekenbuchsfolien,  auf  welchen
der  Gemeinschuldner  als  Besiher  eingetragen  ist;  der  Eintrag  hat  zu
enthalten:

1)  Eröffnungsbeschluß,  2)  Bezeichnung  des  Amtsgerichts,
welches  den  Eröffnungsbeschluß  gefaßt  hat,  3)  Tag  und  Stunde
der  Eröffnung,  4)  Name  des  Gemeinschuldners;

b)  in  Rubrik  III  derjeuigen  Grund=  und  Hypothekenbuchsfolien,  auf  welchen
der  Gemeinschuldner  als  Gläubiger  bezüglich  einer  Hypothek  eingetragem
ist;  der  Eintrag  hat,  außer  dem  vorstehend  unter  a,  1  bis  4  Angegebenen,
  noch  die  Forderung  zu  bezeichnen,  in  Bezug  auf  welche  der
Gemeinschuldner  als  Gläubiger  eingetragen  ist.

8  10.
Ist  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch
eingetragen,  so  ist  eine  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  überall  da  einzutragen,  wo