Bekaͤmpfung des Sklavenhandels und der Sklaverei. Bereits
der Wiener Kongreß von 1815 hat eine Erklaͤrung vereinbart,
die die Abschaffung dieses furchtbaren Mißbrauchs, an dem
alle damaligen Kolonialstaaten beteiligt waren, anbahnen sollte.
Eine große Zahl von Sondervertraͤgen ist ihm im Laufe des
Jahrhunderts gefolgt. Die Kongoakte machte den im konventionellen
Becken gebietsansässigen Staaten den Kampf gegen
das länderverheerende Übel zur Pflicht, und die Generalakte der
Brüsseler Antisklavereikonferenz von 1890 schloß die Bewegung
insofern ab, als sie bis ins einzelne Unterdrückungsmaßnahmen
stipulierte. Der praktische Erfolg ist nicht ausgeblieben. Der
Sklavenhandel in Afrika ist auf wenige Schlupfwinkel zurückgedrängt
worden, und die Sklaverei, die nur noch in der milden
Form der eine Art Hörigkeit darstellenden Haussklaverei existiert,
ist zum baldigen gänzlichen Erlöschen verurteilt.
Als eine schwere Gefahr für die körperliche und moralische
Entwicklung der niederen Rassen Afrikas ist bald nach dem Einsetzen
der modernen Kolonialära die Einfuhr und Abgabe von
Branntwein erkannt worden. Bei der Unmöglichkeit einer
wirksamen Bewachung der Landgrenzen bot das Vorgehen einzelner
Kolonien nur geringe Aussicht auf Erfolg. Nur gleichartige
Maßnahmen der sämtlichen Kolonien, die in Betracht
kamen, konnten helfen. So wurde aus innerer Notwendigkeit
die Bekämpfung des Branntweinhandels Gegenstand einer
Reihe mit der Brüsselcr Generalakte beginnender internationaler
Verträge. Das Problem kann noch nicht als gelöst gelten. Es
sind neue Vereinbarungen erforderlich, deren Inhalt sorgfältiger
Prüfung vorbehalten bleiben muß.
Die Abgabe von Feuerwaffen an die Eingeborenen, die für
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