Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Anstalten, in 
welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalver— 
bandes, welche nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung erlassen wird, kann mit 
Zustimmung des Oberbergamtes für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren die Ver- 
pflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule begründet werden. Auf demselben Wege 
können die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen 
werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regel- 
mäßigen Schulbesuches den Schulpflichtigen, sowie deren gesetzlichen Vertretern und Arbeit- 
gebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, 
durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der 
Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung 
zum Besuch einer Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs- 
oder Fachschule (Steigerschule, Bergvorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht 
dieser Schule von dem Oberbergamt als ausreichender Ersatz des durch statutarische Be- 
stimmung geregelten Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird. 
Art. 112. (neu.) 
Das Dienstverhältniß der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge zur Leitung 
und Beaufsichtigung des Betriebes nach Maßgabe der Art. 74 und 75 angenommenen oder 
dauernd betrauten Personen (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergl.) 
kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalender- 
Vierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Junne- 
haltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein 
wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. 
Art. 113. (neu.) 
Gegenüber den im Art. 112 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen 
eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrthum 
versetzt haben, 
wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen, 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen 
obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern,
	        
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