Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 45. 803 
4. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Beaufsichtigung 
der Bergarbeit übertreten, oder wenn ihnen durch die Berginspektion die Be- 
fähigung zum Aufsichtsbeamten aberkannt ist, 
5. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder 
Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden, 
6. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerksbesitzer, seine 
Vertreter oder gegen Arbeiter zu Schulden kommen lassen, 
7. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Berg. 
werksbesitzers auf die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste 
durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in 
diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetz- 
licher Verpflichtung bestehenden Kranken= oder Unfall-Versicherung oder aus einer Knapp- 
schaftskasse zukommt. 
Art. 114. (neu.) 
Die im Art. 112 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
insbesondere verlangen: 
1. wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr- 
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen, 
wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt, 
3. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen ergehen läßt, 
welche gegen den Betriebsplan verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung 
der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen verweigert, 
4. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer 
erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst- 
verhältnisses nicht zu erkennen war. 
Art. 115. (neu.) 
Unter den in Art. 110 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst bestimmte 
Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die in Art. 112 bezeichneten 
Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in Dienst genommen oder im Dienst 
behalten werden. 
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Art. 116. (84.) 
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, 
welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantrittes 
und der Entlassung, sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses enthält. 
Die Liste muß der Berginspektion auf Verlangen vorgelegt werden. 
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