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II. Baugenehmigung und Bauplüne.
86.
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen:
zur Herstellung von neuen Haupt- und Nebengebäuden, zur Verlegung von
solchen an einen anderen Ort, sowie zur Vornahme einer Hauptreparatur oder
Hauptänderung an denselben.
Baupolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich:
a) in Städten für die Herstellung von Kegelstätten und Sommerhäuschen ohne
Feuerungsanlagen, von offenen Schutzdächern, unheizbaren Federviehställen, Tauben-
schlägen und dergleichen geringfügigen Bauwerken für wirthschaftliche Zwecke;
b) in Märkten und auf dem Lande außerdem:
1. für offene oder nur mit Latten und dergleichen geschlossene Schupfen, Holz-
hütten und Remisen, für gewöhnliche Schweineställe und für sonstige Bauten
ohne Feuerungsanlagen mit nur Einem Geschoße und höchstens 70 am
Grundfläche, soferne solche Bauten nicht zur Lagerung besonders feuergefähr-
licher Materialien, wie Pech, Petroleum, Spiritus und dergleichen bestimmt
sind, dann mit Ausnahme der Feldkapellen;
2. für Ziegeltrockenstädel und Getreide= und Heuschupfen außerhalb der Ort-
schaften, für Alpen-, Jagd= und Waldhütten.
§ 7.
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu betrachten:
1. die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes;
2. die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung von Umfassungen,
soferne die Aenderung auf eine ganze Gebändeseite sich erstreckt oder von solcher
Bedeutung ist, daß bei ordnungsmäßigem Verfahren besondere technische Vorsichts-
maßregeln hiezu erforderlich werden;
3. die Anlegung neuer und die Versetzung oder konstruktive Aenderung bestehender
Feuerstätten oder Kamine, soweit es sich nicht lediglich um das Setzen von Oefen
oder Herden zum häuslichen Gebrauch handelt;
4. in Städten und in Märkten mit geschlossener Banweise die Erneuerung oder
konstruktive Aenderung eines Dachstuhles, sowie die Wohnbarmachung von Räumen
im Kellergeschoße oder im Dachraume;