Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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II. Baugenehmigung und Bauplüne. 
86. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen: 
zur Herstellung von neuen Haupt- und Nebengebäuden, zur Verlegung von 
solchen an einen anderen Ort, sowie zur Vornahme einer Hauptreparatur oder 
Hauptänderung an denselben. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich: 
a) in Städten für die Herstellung von Kegelstätten und Sommerhäuschen ohne 
Feuerungsanlagen, von offenen Schutzdächern, unheizbaren Federviehställen, Tauben- 
schlägen und dergleichen geringfügigen Bauwerken für wirthschaftliche Zwecke; 
b) in Märkten und auf dem Lande außerdem: 
1. für offene oder nur mit Latten und dergleichen geschlossene Schupfen, Holz- 
hütten und Remisen, für gewöhnliche Schweineställe und für sonstige Bauten 
ohne Feuerungsanlagen mit nur Einem Geschoße und höchstens 70 am 
Grundfläche, soferne solche Bauten nicht zur Lagerung besonders feuergefähr- 
licher Materialien, wie Pech, Petroleum, Spiritus und dergleichen bestimmt 
sind, dann mit Ausnahme der Feldkapellen; 
2. für Ziegeltrockenstädel und Getreide= und Heuschupfen außerhalb der Ort- 
schaften, für Alpen-, Jagd= und Waldhütten. 
§ 7. 
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu betrachten: 
1. die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes; 
2. die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung von Umfassungen, 
soferne die Aenderung auf eine ganze Gebändeseite sich erstreckt oder von solcher 
Bedeutung ist, daß bei ordnungsmäßigem Verfahren besondere technische Vorsichts- 
maßregeln hiezu erforderlich werden; 
3. die Anlegung neuer und die Versetzung oder konstruktive Aenderung bestehender 
Feuerstätten oder Kamine, soweit es sich nicht lediglich um das Setzen von Oefen 
oder Herden zum häuslichen Gebrauch handelt; 
4. in Städten und in Märkten mit geschlossener Banweise die Erneuerung oder 
konstruktive Aenderung eines Dachstuhles, sowie die Wohnbarmachung von Räumen 
im Kellergeschoße oder im Dachraume;
	        
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