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5. die bauliche Aenderung der Fagaden von Gebäuden an Straßen und öffentlichen
Plätzen in Städten von mehr als 20 000 Seelen und auch in anderen Orten,
insoferne im Interesse der Verschönerung baupolizeiliche Vorschriften erlassen sind
(Art. 101 Abs. III des Polizeistrafgesetzbuches).
88.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß auch zur Herstellung
oder wesentlichen Veränderung von Brunnenschachten, Kellern, Haus- und Straßenkanälen,
von Abtritten, Dung- und Versitzgruben, von Zäunen und Einfriedungen aus Mauer- oder
geschlossenem Holzwerk oder Metall an öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen, oder wo
Baulinien in Frage kommen, dann in Städten zum Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern,
Gallerien und Gängen polizeiliche Genehmigung zu erwirken, oder daß der Ortspolizeibehörde
zur Wahrung bestehender Vorschriften binnen bestimmter Frist vor dem Beginne der Aus-
führung dieser baulichen Anlagen Anzeige zu erstatten ist.
89.
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung ist die Vorlage von Plänen noth—
wendig, welche zu enthalten haben:
a) bei Neubauten
1. die Lage nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und Be—
stimmung der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem
Umkreise von 25 m, mit Darstellung der in demselben befindlichen Gebäude,
Straßen und Grundstücke und mit Angabe der betreffenden Eigenthümer;
2. den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes von der
Kellersohle bis zum Dachfirste, mit Angabe der Eintheilung der Räume,
der wesentlichen Maße, der Feuerungseinrichtungen und des Bau= und Ein-
deckungsmaterials; bei außergewöhnlichen Konstruktionen entsprechende Detail-
zeichnungen;
3.die Fagade des Baues von der Straßenseite aus und bei offener Bauweise
auch die Seitenfagaden;
b) bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden Gebäuden
die Zeichnungen des betreffenden Baubestandtheiles, wie derselbe zur Zeit ist
und wie er werden soll, sowie diejenigen der vorbezeichneten Vorlagen, welche
zur Beurtheilung des Unternehmens nothwendig sind.