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Welche weiteren Materialien und Konstruktionen, als den in nachstehenden Bestimmungen
genannten gleichwerthig, zum Ersatz derselben verwendet werden dürfen, wird durch Mini-
sterialvorschrift bestimmt.
3. Fundirung und Stärke der Mauern.
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Sämmtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof= und sonstigen Schutz-
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m überragen, dann alle Stütz-
mauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich befestigtem
Grunde unter Frosttiefe fundirt werden.
§ 15.
Die Stärke der Umfassungs= und Tragmauern der Gebäude ist vorbehaltlich weiter-
gehender, durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Gebäudes gerechtfertigter
Anforderungen nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:
a) Die Umfassungsmauern mehrstöckiger Wohngebäude müssen im obersten Stock-
werke bei Anwendung von Ziegel= oder Quadersteinen eine Stärke von mindestens
0,38 m (1½⅛ Stein) erhalten; bei Anwendung von Bruchsteinen ist ein Mindest-
maß von 0,45 m anzuwenden und auch dieses nur unter der Voraussetzung zu-
lässig, daß dieselben lagerhaft sind und die Herstellung eines schichtenmäßigen
Gemäuers in entsprechendem Verbande ermöglichen.
Diese Vorschrift gilt auch für einstöckige Wohngebäude, deren Stockwerks-
höhe 3,50 m und deren freitragende Balkenlänge 6m überschreitet.
b) Für die Umfassungsmauern einstöckiger Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe und
freitragende Balkenlänge die vorbezeichneten Ausmaße nicht überschreitet, ist im
ersten Stockwerke eine Mauerstärke von 0,25 m (1 Stein) bei Anwendung von
Ziegel= oder Quadersteinen zulässig; bei Verwendung von Bruchsteinen muß auch
hier die geringste Stärke von 0,45 m eingehalten werden.
Die Erdgeschoßmauern solcher Wohngebäude müssen eine Stärke von 0,38 m
bei Anwendung von Ziegel= oder Quader-Steinen und eine solche von 0,52 m
bei Verwendung von Bruchsteinen erhalten.
c) Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche
weder die unter lit. a Abs. 2 bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine
außergewöhnlich große Belastung zu erhalten bestimmt sind, darf bei Verwendung
von Ziegeln oder Quadern die Mauerstärke auf 0,25 m abgemindert werden;
Bruchsteinmauern müssen auch in diesem Falle 0,45 m stark ausgeführt werden.