Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

98 
4. Die Heizung darf keine Gefahr für die Gesundheit bieten. Die Anbringung von 
Sperrklappen in den Rauchabzugsrohren, welche einen Zimmerofen mit einem Kamine 
verbinden, ist verboten. Die Vorrichtungen zur Regulirung des Zuges sind lediglich 
an den Heizthüren anzubringen. 
8 22. 
Räucherkammern sind auf feuerfester Unterlage an Wänden und Decken massiv aus— 
zuführen und die Oeffnungen mit eisenblechenen Thüren dicht zu schließen. 
Kommen die Räucherkammern auf den Dachraum zu stehen, so müssen überdieß Doppel- 
thüren von Eisenblech an den Eingängen dieser Kammern angebracht und die vor dem Ein— 
gange befindlichen Bodentheile feuersicher hergestellt werden. 
8 23. 
Backöfen müssen feuersicher hergestellt sein und Kamine und Vorgewölbe erhalten. 
Von dem Erfordernisse der Kamine und Vorgewölbe kann je nach der Größe, dem 
Zwecke und der Einrichtung der Backösen Umgang genommen werden, wenn hiedurch die 
Feuersicherheit nicht beeinträchtigt wird. 
8 24. 
Neuanzulegende Malzdörren müssen mit gut fundirten Mauern in einer Stärke von 
mindestens 0,25 m bei Ziegeln oder Quadern und 0,45 m bei Bruchsteinen umgeben und 
gewölbt werden. 
Sämmtliche Oeffnungen in der Umfassung des Dörr-Raumes müssen steinerne Wan- 
dungen und eiserne Verschlüsse erhalten. 
Der Dunstkamin darf nur in Stein oder Metall ausgeführt werden und ist mit einer 
im Brandfalle selbstschließenden metallenen Klappe zu versehen. 
5. Böhe der Gebäude und deren Abtheilung im Stockwerke. 
8 26. 
Die Gebäude an den Baulinien sowohl als abseits von denselben dürfen nur eine 
solche Höhe erhalten, daß mit Rücksicht auf die anliegenden Straßen, freien Plätze, Hof— 
räume und dergleichen keine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist und die Anwendung 
der Feuerlöschgeräthschaften gesichert erscheint; insbesondere darf die Höhe der Privatgebäude 
an einer Straße, sie mögen neu errichtet oder durch Stockwerkaufsetzung erhöht werden, die 
Breite der Straße mit Einschluß der Trottoire und etwaiger Vorgärten nicht überschreiten. 
Ist die Straße ungleich breit, so ist die mittlere Breite zwischen den beiden nächsten Quer— 
straßen maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.