Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 9. 101 
31. 
Zur Eindeckung der Gebäude darf im Allgemeinen vorbehaltlich der in Abs. 5 und 
§ 56 zugelassenen Ausnahmen nur feuersicheres Material verwendet werden. 
Diese Bestimmung ist vorbehaltlich der erwähnten Ausnahmen auch für bestehende 
Gebäude maßgebend, wenn an denselben eine Erneuerung oder konstruktive Aenderung des 
Dachstuhles vorgenommen, oder wenn mindestens die Hälfte einer Dachseite neu eingedeckt 
wird und die baulichen Zustände des Gebäudes die Eindeckung mit ortsüblichem feuersicheren 
Material gestatten. 
Insoferne nach Vorstehendem die Reparatur oder theilweise Erneuerung einer nicht 
feuersicheren Eindeckung zulässig ist, sind die Strohdächer den Schindeldächern gleich zu achten. 
Bei neuen Ziegeldachungen sind Unterlagen von sogenannten Strohfiedern unzulässig. 
Für die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Bauten ist in den betreffenden Ortschaften die 
Eindeckung mit nicht feuersicherem Material gestattet, wenn dieselben nicht mehr als 30 qm 
Grundfläche einnehmen oder außerhalb der Ortschaften aufgeführt werden; Ziegeltrockenstädel 
sind jedoch auch in letzterem Falle feuersicher einzudecken. 
32. 
Bei Dachvorsprüngen, beziehungsweise überhängenden Gespärren, deren Anwendung 
übrigens nur bei nicht geschlossener Bauweise gestattet werden kann, dürfen zwischen den 
Sparren in der Ebene der Umfassungswände keine Oeffnungen belassen werden. 
Hölzerne Dachgesimse müssen durch einen Metallüberzug oder durch Mörtelverputz oder 
feuersicheren Anstrich gesichert werden und dürfen beim Anschluß an Nachbargebäude mit 
ihren Holztheilen nicht unmittelbar aneinayder anstoßen, sondern müssen beiderseits auf je 
0,25 m Länge durch feuersicheres Material getrennt werden. 
Bei zusammenhängenden Gebäuden in Städten und Märkten dürfen Dachrinnen nur 
aus feuersicherem Material hergestellt werden. 
8. Kellerwohnungen. 
8 33. 
Neue Kellerwohnungen dürfen nur bei günstigen Bodenverhältnissen und in der Regel 
nur in solchen Straßen, in denen die Höhe der Gebäude die Straßenbreite nicht über— 
schreitet, unter der Voraussetzung hergestellt werden, daß 
1. deren Fußböden mindestens 0,50 m über den höchsten Wasserstand zu liegen 
kommen; 
2. die Wohnräume eine Höhe von mindestens 2,60 m erhalten;