W 9. 101
31.
Zur Eindeckung der Gebäude darf im Allgemeinen vorbehaltlich der in Abs. 5 und
§ 56 zugelassenen Ausnahmen nur feuersicheres Material verwendet werden.
Diese Bestimmung ist vorbehaltlich der erwähnten Ausnahmen auch für bestehende
Gebäude maßgebend, wenn an denselben eine Erneuerung oder konstruktive Aenderung des
Dachstuhles vorgenommen, oder wenn mindestens die Hälfte einer Dachseite neu eingedeckt
wird und die baulichen Zustände des Gebäudes die Eindeckung mit ortsüblichem feuersicheren
Material gestatten.
Insoferne nach Vorstehendem die Reparatur oder theilweise Erneuerung einer nicht
feuersicheren Eindeckung zulässig ist, sind die Strohdächer den Schindeldächern gleich zu achten.
Bei neuen Ziegeldachungen sind Unterlagen von sogenannten Strohfiedern unzulässig.
Für die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Bauten ist in den betreffenden Ortschaften die
Eindeckung mit nicht feuersicherem Material gestattet, wenn dieselben nicht mehr als 30 qm
Grundfläche einnehmen oder außerhalb der Ortschaften aufgeführt werden; Ziegeltrockenstädel
sind jedoch auch in letzterem Falle feuersicher einzudecken.
32.
Bei Dachvorsprüngen, beziehungsweise überhängenden Gespärren, deren Anwendung
übrigens nur bei nicht geschlossener Bauweise gestattet werden kann, dürfen zwischen den
Sparren in der Ebene der Umfassungswände keine Oeffnungen belassen werden.
Hölzerne Dachgesimse müssen durch einen Metallüberzug oder durch Mörtelverputz oder
feuersicheren Anstrich gesichert werden und dürfen beim Anschluß an Nachbargebäude mit
ihren Holztheilen nicht unmittelbar aneinayder anstoßen, sondern müssen beiderseits auf je
0,25 m Länge durch feuersicheres Material getrennt werden.
Bei zusammenhängenden Gebäuden in Städten und Märkten dürfen Dachrinnen nur
aus feuersicherem Material hergestellt werden.
8. Kellerwohnungen.
8 33.
Neue Kellerwohnungen dürfen nur bei günstigen Bodenverhältnissen und in der Regel
nur in solchen Straßen, in denen die Höhe der Gebäude die Straßenbreite nicht über—
schreitet, unter der Voraussetzung hergestellt werden, daß
1. deren Fußböden mindestens 0,50 m über den höchsten Wasserstand zu liegen
kommen;
2. die Wohnräume eine Höhe von mindestens 2,60 m erhalten;