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3. die Fensterbrüstungen wenigstens O,30 m über dem anstoßenden Grunde oder
der Sohle eines gehörig entwässerten Lichtschachtes und die Decken wenigstens 1,50 m
über ersterem angebracht werden;
die Mauern bei feuchtem Boden durch äußere Isolirungsmauern gegen das Ein-
dringen der Feuchtigkeit geschützt, und die Fußböden auf eine 0,15 m hohe
Betonschichte oder ein doppeltes in Cementmörtel gemauertes Backsteinpflaster ge-
legt werden, endlich
5. für guten Abfluß des Regenwassers und der Hauswässer vom Gebäude gesorgt ist.
Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen-, Arbeits= und Wirthschaftsräume im
Kellergeschoße.
0. Dachwehnungen.
8 34.
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Be—
dingungen zulässig:
1.
Die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,50 m in Städten mit mehr
als 10 000 Seelen, und wenigstens 2,30 m in allen anderen Orten betragen
und zwar mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumlichkeit;
die einzelnen heizbaren Lokale, sowie die sämmtlichen, eine Dachwohnung bildenden
Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausgemauerten Fach-
oder Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem Lattenwerk
sind nur zulässig, wenn die Herstellung vorschriftsmäßiger Scheidewände nach der
Besonderheit des Falles nicht thunlich ist;
jedes Gemach (Zimmer, Gang rc.) muß durch mindestens ein Feuster gehörig
Licht erhalten;
der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht durch einen offenen Dachraum führen,
sondern muß nach Ziff. 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der
Ziff. 7 versehen sein;
die Stiege muß in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise den
Anforderungen des § 54 entsprechen;
jiede Feuerung muß zur Ableitung des Rauches mit einem Kamine in Verbindung
gebracht werden;
die Decken der Gemächer müssen nach Vorschrift des § 26 hergestellt werden,
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während die schrägen Flächen mit Brettern und Lattenverputz oder mit Holz—