Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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3. die Fensterbrüstungen wenigstens O,30 m über dem anstoßenden Grunde oder 
der Sohle eines gehörig entwässerten Lichtschachtes und die Decken wenigstens 1,50 m 
über ersterem angebracht werden; 
die Mauern bei feuchtem Boden durch äußere Isolirungsmauern gegen das Ein- 
dringen der Feuchtigkeit geschützt, und die Fußböden auf eine 0,15 m hohe 
Betonschichte oder ein doppeltes in Cementmörtel gemauertes Backsteinpflaster ge- 
legt werden, endlich 
5. für guten Abfluß des Regenwassers und der Hauswässer vom Gebäude gesorgt ist. 
Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen-, Arbeits= und Wirthschaftsräume im 
Kellergeschoße. 
0. Dachwehnungen. 
8 34. 
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden 
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Be— 
dingungen zulässig: 
1. 
Die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,50 m in Städten mit mehr 
als 10 000 Seelen, und wenigstens 2,30 m in allen anderen Orten betragen 
und zwar mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumlichkeit; 
die einzelnen heizbaren Lokale, sowie die sämmtlichen, eine Dachwohnung bildenden 
Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausgemauerten Fach- 
oder Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem Lattenwerk 
sind nur zulässig, wenn die Herstellung vorschriftsmäßiger Scheidewände nach der 
Besonderheit des Falles nicht thunlich ist; 
jedes Gemach (Zimmer, Gang rc.) muß durch mindestens ein Feuster gehörig 
Licht erhalten; 
der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht durch einen offenen Dachraum führen, 
sondern muß nach Ziff. 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der 
Ziff. 7 versehen sein; 
die Stiege muß in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise den 
Anforderungen des § 54 entsprechen; 
jiede Feuerung muß zur Ableitung des Rauches mit einem Kamine in Verbindung 
gebracht werden; 
die Decken der Gemächer müssen nach Vorschrift des § 26 hergestellt werden, 
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während die schrägen Flächen mit Brettern und Lattenverputz oder mit Holz—