104
Sind Vorgärten von mindestens 5 m Tiefe vorhanden, so kann von der Baupolizei—
behörde die Herstellung solcher Vorbauten von Grund auf, jedoch höchstens bis 2,50 m über
die Baulinie hinaus gestattet werden.
Erfolgt die Herstellung nicht von Stein oder Metall und stehen die Gebände nicht frei
und entfernt von der Straße, so müssen wenigstens die Untersicht und das Geländer feuer-
sicher gemacht werden.
8 39.
Gallerien und Gänge, welche sonst nicht zugängliche Wohnräume unter sich oder mit
der Stiege, oder welche zwei Gebäude mit einander verbinden, müssen, wenn sie nicht von
unten auf massiv fundirt sind, aus unverbrennlichem Material ausgeführt werden.
Andere Gallerien und Gänge müssen von unten mit Lattenverputz, und wenn sie un—
bedeckt sind, mit feuersicherem Boden und Geländer, wenn sie aber gedeckt sind, mit einer
feuersicheren Eindeckung versehen sein, die mindestens 0,05 m unter dem Dachgesimse an-
zubringen ist.
Bei Gebäuden von nicht mehr als Einem Stockwerk über dem Erdgeschoß ist die Her—
stellung aus Holz gestattet, jedoch die etwaige Eindeckung feuersicher herzustellen.
12. Bauten mit Feuerstätten.
§ 40.
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind vorbehaltlich der Bestimmungen in 8S§ 41
und 42 mit massiven Umfassungen von Stein oder Eisen auszuführen und wenn sie mit
anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden sollen, von denselben durch Brand-
mauern zu trennen.
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebände in mehrere
selbständige Anwesen abgetheilt wird.
Stallungen oder Lagerplätze für Futter und dergleichen, welche in Gebäuden mit Feuerstätten
angebracht werden, müssen von den daneben befindlichen Wohnräumen durch Mauern getrennt sein
§ 41.
Ausnahmen vom Massioban sind zulässig:
1. bei kleinen Nebengebänden bis zu 50 qhm Grundfläche und einer Wandhöhe
bio zu 6 mi
2. bei Fabrikgebänden und bei Gebäuden für Werkstatt- und Arbeitsräume, welche
mindestens 10 m von der Nachbargrenze und 5m von anderen Gebänden ent-
fernt sind oder an überragende Brandmauern angebaut werden;
diese Gebäude dürfen, soferne nicht bei den in Ziff. 2 bezeichneten S 47
Anwendung findet, aus ausgemanertem Fachwerk hergestellt werden;