Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Bauten dürfen in den betreffenden Ortschaften ohne 
Rücksicht auf die Entfernung aus Holz hergestellt werden. 
§ 45. 
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande treten folgende Er- 
leichterungen ein: 
1. Werden an Wohngebäude Stallungen, Scheunen oder Schupfen angebaut, so 
dürfen diese Anbauten aus Holz auf gemanertem Sockel hergestellt werden. 
Erfolgt der Anbau unter einem Winkel, so muß, soweit eine Brandmauer 
geboten ist, die an dieselbe anstoßende Umfassung der Anbauten im einspringenden 
Winkel auf die Entfernung von 5 m mindestens mit ausgemauertem Fach= oder 
Riegelwerk hergestellt werden. 
Eine Brandmauer ist nicht geboten, wenn die Grundfläche der Anbauten 
nicht mehr als 200 qm beträgt; in diesem Falle genügt statt der Brandmauer 
eine Mauer, welche bis zur Höhe der Wohnräume reicht. 
Beträgt die Grundfläche der Anbauten über 200 qm, jedoch nicht mehr 
als 400 qm, und stößt an die Brandmauer ein gewölbter Raum an, so ist 
zu ebener Erde ein Verschluß mittels eiserner Thüre nicht geboten. 
2. Wenn Stallungen, Scheunen oder Schupfen nicht an das Wohnhaus angebaut 
werden und von diesem oder anderen Gebäuden weniger als 5 m oder von der 
Nachbargrenze weniger als 2,5 m entfernt sind, so müssen nur diejenigen Theile 
der Umfassungen, welche die vorgeschriebene Entfernung von 5 m bezw. 2,5 m 
nicht haben, auf die ganze Höhe des Gebäudes mindestens mit ausgemauertem 
Fach= oder Riegelwerk hergestellt werden, und auch dieß ist nicht geboten, wenn 
entweder ein solches Nebengebäude nicht mehr als 200 qm Grundfläche ein- 
nimmt, oder wenn an einer der sich gegenüber liegenden Gebäudeseiten eine 
massive Mauer ohne Holzvorsprung vorhanden und das Gebäude feuersicher ein- 
gedeckt ist. 
14. Bauten von mehr als gewöhnlicher Ausdbehnung und Brandgefahr. 
§ 46. 
Bei Neubauten, deren obere Stockwerke zu größeren Versammlungen oder öffentlichen 
Lustbarkeiten bestimmt sind, müssen die Zugänge zu den Versammlungs= oder Gesellschafts- 
räumen mit unverbrennlichen Treppen versehen werden. 
Dasselbe kann bei Fabrikgebänden von mehr als einem Geschoße gefordert werden.
	        
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