Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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b) durch einen an die Brandmauer anstoßenden Einbau, der den mittelbaren Zugang 
in den abgetrennten Gebäudetheil ermöglicht; dieser Einbau ist aus mindestens 
0, 25 m starkem Backsteinmauerwerk herzustellen und in allen Stockwerken zu 
wölben; derselbe darf weder eine Stiege noch Holztheile enthalten und auch nicht 
zur Lagerung irgend welcher Stoffe dienen. 
Die Thüren des Einbaues müssen die in § 16 Ziff. 4 Abs. 4 vorgeschriebene 
Beschaffenheit erhalten und im rechten Winkel zur Thüre in der Brandmauer 
stehen; etwaige Fenster sind in der Langmauer anzubringen und deren Stöcke 
und Rahmen aus unverbrennlichem Materiale herzustellen. 
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind 
in der Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Trans- 
missionswellen unumgänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden 
Seiten durch Büchsen geschlossen werden, deren Flanschen in die Brandmauer 
eingeschraubt sind. Zwischen den Büchsen und der Peripherie der Transmissions- 
welle ist ein Spielraum von höchstens 15 mm zulässig. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stallungen, Schennen und Schupfen. 
8 48. 
Bei Theatern mit Schnürboden und Versenkungen kann gefordert werden: 
a) Trennung des Bühnen= und Zuschauer-Raumes durch zwei mindestens 1 m von 
einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und ebenso hoch über die Dach- 
fläche reichende Backsteinbrandmauern, die im Prosceniums-Ausschnitte durch Back- 
steingewölbe oder Eisenkonstruktionstheile verbunden sind; — eine weitere Ver- 
bindung beider Räume ist nur nach § 47 Abs. 3 lit. a zulässig; 
b) die Aufsetzung von Blitzableitern; 
) die Herstellung und Einwölbung von Vorfluren, Treppenräumen, Gängen und 
Dachaustritten in genügender Menge, ferner die Herstellung und Einwölbung 
von eigenen Gebäuden oder Räumen für Gasometer und Heizungsanlagen; 
d) die Herstellung von Gangböden und Treppen aus unverbrennlichem Materiale; 
e) die Verwendung von Gaslicht oder elektrischer Beleuchtung, von Dampf= oder 
Heißwasserheizung und die Herstellung von eisernen Vorhängen, Ventilations= 
apparaten und Löschvorrichtungen. 
15. Winkel, Bofräume und Rückgebände. 
" § 49. 
Winkel und sogenannte Reihen (Ehegräben rc.) zwischen den einzelnen Bauten müssen, 
wo nur immer möglich, vermieden, unter allen Umständen aber so gepflastert werden, daß 
ein entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist.
	        
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