Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W9. 109 
Vorrichtungen zur Einleitung des Inhaltes von Abtritten in solche Reihen sind un- 
zulässig und zur Einleitung von Schmutzwasser nur dann erlaubt, wenn eine hinreichende 
Spülung mit reinem Wasser bewirkt werden kann. 
50. 
Bei allen Wohnhausneubauten müssen Hofräume vorhanden sein und sollen sowohl die 
neuanzulegenden als auch die bereits bestehenden Hofräume in einer den Anforderungen der 
Feuersicherheit und Gesundheitspflege entsprechenden Größe, welche in jedem einzelnen Falle 
nach dem Umfange und der Höhe der Gebäude, jedoch nicht auf weniger als ein Viertel 
der zur Ueberbauung bestimmten Fläche, zu bemessen ist, unüberbaut erhalten werden. 
Solche Hofräume dürfen auch nicht durch Bauten, welche nach § 6 Abs. II polizeilicher 
Genehmigung nicht bedürfen, weiter verkleinert werden. · 
Die Ueberdachung eines Hofraumes mit Glas kann unter besonderen Verhältnissen 
gestattet werden. 
8 51. 
Alle Hofräume, in welchen Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, Arbeits- 
lokalitäten, Magazine oder Stallungen sich befinden oder hergestellt werden, müssen eine den 
Verhältnissen angemessene Zufahrt von der Straße aus haben, welche mindestens 2,30 m 
Breite und 2,70 m Höhe erreichen muß. 
Bei unbewohnten kleineren Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 2m Breite, 
doch darf die Höhe dieses Zugangs nicht unter 2,70 m betragen. 
Deßfallsigen Mängeln bei bestehenden Bauanlagen muß bei Hauptreparaturen oder 
Hauptänderungen des an die Zufahrt anstoßenden Gebäudetheiles abgeholfen werden. 
16. AKbtritte, Dung= und Dersitzgruben. 
§ 52. 
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die Entleerung und bauliche 
Instandhaltung von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in unmittel- 
barer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen sind die auf Grund des Art. 73 
Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften maß- 
gebend. 
Dung= und Versitzgruben müssen unter allen Umständen mindestens 1 m von den 
Umfassungswänden bewohnter Gebäude entfernt hergestellt und erstere überdieß so angelegt 
werden, daß ihr etwaiger Ueberlauf sich nicht dem Wohnhause nähert.
	        
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