Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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17. Besondere Bestimmungen. 
a) Für Städte und Märkte mit geschlossener Bauweise. 
8 B3. 
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen be— 
sonderer Verhältnisse kann auch die Stellung von Nebengebäuden an die Baulinie gestattet werden. 
Bei dem Anstrich der Gebände ist die Anwendung der reinen Kalkweiße sowie aller 
grellen Farben untersagt. 
Wettermäntel von Holz sind nur bei freistehenden Gebäuden oder an Mauern ohne 
Fenster- und Thüröffnungen zulässig. 
In Städten von mehr als 20000 Seelen ist bei allen Neubauten und Haupt— 
reparaturen an der Straßenseite den Anforderungen der Aesthetik zu genügen. Dieser An— 
forderung zuwiderlaufende Pläne sind abzuändern und festzusetzen, ohne daß jedoch durch die 
für nothwendig erkannten Abänderungen die Kosten der Bauführung wesentlich vermehrt 
werden dürfen. 
§ 54. 
Die Räume, in welche hölzerne Haupttreppen in Wohngebäuden zu stehen kommen, 
müssen mit massiven Mauern von mindestens 0,25 m Stärke umgeben und von den Speichern 
nach § 26 Abs. 5 und 6 getrennt, die Treppen aber von unten mit einer verputzten Decke 
versehen werden. 
Auch die vom obersten Stockwerke zu dem Dachraume führenden Treppen missen 
zwischen massiven Mauern von vorbezeichneter Stärke liegen. 
Haupttreppen müssen in jedem Stockwerk mit mindestens Einem leicht zu öffnenden 
Fenster von gehöriger Größe versehen sein, welches direkt in's Freie geht. 
Diese Vorschriften sind auf bestehende Gebände, wo es möglich ist, dann anzuwenden, 
wenn wenigstens ein ganzes Stockwerk eine wesentliche Umgestaltung erhält. 
b) Für Märkte mit nicht geschlossener Bauweise und für Bauten 
auf dem Lande, dann im Hochgebirge u. s. w. 
55. 
In Märkten mit nicht geschlossener Banweise und auf dem Lande sind zwar gleich 
falls die Rücksichten auf Feuersicherheit, Festigkeit der Bauführung und auf Gesundheit im 
Allgemeinen maßgebend, jedoch kann von den Bestimmungen der §§ 25, 32, 33, 34, 35, 36, 
38 und 39 insoweit Umgang genommen werden, als dieß mit Rücksicht auf die Baulinie, 
die Feuersicherheit und Gesundheit nach den örtlichen Verhältnissen von der Baupolizeibehörde 
für zulässig erachtet wird.
	        
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