Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

59. 111 
§ 56. 
Im Hochgebirge, im bayerischen Walde, in den mit diesem Walde oder mit dem 
Böhmerwalde in gleicher Höhenlage befindlichen und denselben klimatischen Verhältnissen unter- 
liegenden Waldbezirken der Oberpfalz, im Fichtel= und Rhöngebirge, im Spessart, Oden- 
walde und im fränkischen Walde kann gestattet werden, daß Wohn= und Nebengebäude in 
Dörfern mit nicht geschlossener Bauweise, in Weilern und Einöden auch aus Blockwänden 
mit oder ohne Verschalung, Verschindelung oder Verschieferung auf gemauertem Sockel aus- 
geführt werden Bei Nebengebäuden ohne Feuerstätten kann auch von Blockwänden abgesehen werden. 
In den in Abs. 1 bezeichneten Gegenden kann in Dörfern mit nicht geschlossener Bau- 
weise, dann in Weilern und in Einöden die Verwendung von Holzschindeln zur Eindeckung 
von Gebäuden von der Baupolizeibehörde unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die mit 
diesem Material einzudeckenden Bauten mindestens 30 m von fremden Gebäuden entfernt sind. 
Die gänzliche oder theilweise Erneuerung einer nicht feuersicheren Eindeckung an be- 
stehenden Gebäuden in den in Abs. 1 bezeichneten Gegenden ist allgemein ohne Unter- 
scheidung der Eigenschaft und der Bauart der Ortschaften und ohne Rücksicht auf das Ein- 
deckungsmaterial sowie auf die Entfernung der Gebäude unter sich zulässig. 
Unter „Hochgebirge“ werden beim Vollzuge vorstehender Bestimmungen alle Gegenden 
der Alpen und Voralpen sowie des ihnen angeschlossenen gebirgigen Vorlandes verstanden, 
bei denen die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse in ähnlicher Weise wie in den 
lbrigen in Abs. 1 bemerkten Gegenden gestaltet sind. 
c) Für Villenbauten (Landhäuser). 
§ 57. 
Bei freistehenden Villen darf mit baupolizeilicher Bewilligung ausnahmsweise von den 
bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wenn hiedurch keinerlei Gefahr für Nachbar- 
gebäude erwächst und die Festigkeit der Bauführung nicht beeinträchtigt wird; die Bestim- 
mungen über Feuerstätten und Kamine müssen aber auch in diesem Falle eingehalten werden. 
IV. Zuständigkeit und Verfahren. 
8 B8. 
Die Instruktion der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung 
bestehender Baulinien und Höhenlagen steht für die einer Kreisregierung unmittelbar unter— 
geordneten Städte den Stadtmagistraten, für alle übrigen Orte den Bezirksämtern zu. 
Die Bescheidung dieser Anträge und Projekte erfolgt für die vorbezeichneten Städte 
durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in erster und durch das Staatsministerium 
des Innern in zweiter und letzter Instanz; für die übrigen Orte durch die Bezirksämter 
in erster, und durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz. 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.