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ihrer Funktion die Ausübung eines Bauhandwerks zu untersagen und überhaupt Vorsorge
zu treffen, daß den Bauaufsehern eine von den Arbeitgebern und Arbeitern unabhängige
Stellung gesichert bleibe.
In den Städten der Pfalz mit mehr als 10 000 Einwohnern steht die Aufstellung
der erforderlichen Sachverständigen und Bauaufseher behufs der technischen Prüfung der
Pläne bezw. der Ueberwachung der Bauführung den Gemeindebehörden unter Mitwirkung
des Bezirksamtes zu, von welchen Behörden auch die Regelung der Bezüge sowie die Fest-
setzung, Einhebung und Verwendung der Gebühren zu bethätigen ist.
§ 67.
Jeder nach § 9 einzureichende Bauplan muß mit einem Duplikate versehen und jedes
der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den betheiligten Nachbarn und dem Planfertiger
zam Zeichen der Anerkennung unterschrieben sein.
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die im § 10 bezeichneten Ent-
würfe zu erhalten.
Die Ortspolizeibehörde hat, soferne sie nicht selbst zur Bescheidung des Baugesuches
zuständig ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem Plane befindlichen Unterschriften
der Betheiligten zu bestätigen und die vom Standpunkte der Ortspolizei etwa veranlaßten
Erinnerungen beizufügen.
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Plannnterschrift, so ist solches auf den Plänen
zu bemerken.
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Er-
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben.
8 668.
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon
von den Gesuchstellern beigebracht wird:
1. bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste der k. Obersthof-
meisterstab, Bauabtheilung;
2. bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsekretariat;
3. bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum und innerhalb eines
Festungs-Rayons-Bezirkes die betreffende Kommandantur (vgl. Reichsgesetz vom
21. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt S. 459 ff.);
4. bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen oder in der
Nähe von Staatsgebänden das betreffende Banamt; an anderweitem civil-
ärarialischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde;