Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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ihrer Funktion die Ausübung eines Bauhandwerks zu untersagen und überhaupt Vorsorge 
zu treffen, daß den Bauaufsehern eine von den Arbeitgebern und Arbeitern unabhängige 
Stellung gesichert bleibe. 
In den Städten der Pfalz mit mehr als 10 000 Einwohnern steht die Aufstellung 
der erforderlichen Sachverständigen und Bauaufseher behufs der technischen Prüfung der 
Pläne bezw. der Ueberwachung der Bauführung den Gemeindebehörden unter Mitwirkung 
des Bezirksamtes zu, von welchen Behörden auch die Regelung der Bezüge sowie die Fest- 
setzung, Einhebung und Verwendung der Gebühren zu bethätigen ist. 
§ 67. 
Jeder nach § 9 einzureichende Bauplan muß mit einem Duplikate versehen und jedes 
der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den betheiligten Nachbarn und dem Planfertiger 
zam Zeichen der Anerkennung unterschrieben sein. 
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die im § 10 bezeichneten Ent- 
würfe zu erhalten. 
Die Ortspolizeibehörde hat, soferne sie nicht selbst zur Bescheidung des Baugesuches 
zuständig ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem Plane befindlichen Unterschriften 
der Betheiligten zu bestätigen und die vom Standpunkte der Ortspolizei etwa veranlaßten 
Erinnerungen beizufügen. 
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Plannnterschrift, so ist solches auf den Plänen 
zu bemerken. 
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Er- 
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben. 
8 668. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon 
von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
1. bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste der k. Obersthof- 
meisterstab, Bauabtheilung; 
2. bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsekretariat; 
3. bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum und innerhalb eines 
Festungs-Rayons-Bezirkes die betreffende Kommandantur (vgl. Reichsgesetz vom 
21. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt S. 459 ff.); 
4. bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen oder in der 
Nähe von Staatsgebänden das betreffende Banamt; an anderweitem civil- 
ärarialischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde;
	        
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