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Erst wenn die Bescheidung eines Baugesuches rechtskräftig ist, darf mit den Bau—
arbeiten, zu denen auch die Herstellung der Baugruben zu rechnen ist, begonnen
werden.
Von dem Beginn jedes genehmigungspflichtigen Baues und jeder umfangreicheren mit
einer genehmigungspflichtigen Bauführung zusammenhängenden Abbruchsarbeit hat der Bau-
herr sowohl der Orts= als auch der Distriktspolizeibehörde vorherige Anzeige zu erstatten.
Zugleich ist, falls dieß nicht bereits mit der Einreichung des Bauplanes geschehen ist, der
mit der Bauleitung betraute Baumeister oder Bauhandwerker namhaft zu machen. Dieser
hat die Verantwortung durch unterschriftliche Erklärung zu übernehmen.
Die Baupolizeibehörde kann die als Bauleiter namhaft gemachte Person beanstanden,
wenn diese die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur
Behebung des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten unter-
sagt werden.
Die Ortspolizeibehörde hat unter Zuziehung des Bauherrn und Bauleiters für die
Aussteckung der Baulinie zu sorgen; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Orts-
polizeibehörde auch den in § 66 Abs 1 bezeichneten Sachverständigen beiziehen.
§ 73.
Die Orts= und Distriktspolizeibehörden haben die Einhaltung der Baulinien und der
Höhenlagen, sodann bei Privatbauten den Vollzug der baupolizeilichen Vorschriften und An-
ordnungen sowie der Maßregeln zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlich-
keit zu überwachen. Binnen acht Tagen nach Vollendung jeder genehmigungspflichtigen Bau-
führung ist durch den Bauherrn der Ortspolizei= und durch diese der Distriktspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten, damit die plan= und vorschriftsgemäße Bauführung durch den in 8 66
Abs. 1 bezeichneten Sachverständigen kontrollirt und je nach dem Ergebnisse weitere Ver-
fügung getroffen werden kann. Bei größeren und schwierigeren Bauten kann durch die
Baupolizeibehörde eine gleiche Anzeige auch für den Zeitpunkt der Vollendung der Grund-
mauern und des Dachstuhles angeordnet werden.
Bei Zuwiderhandlungen, welche nach S 330, § 367 Ziff. 14 und 15 und § 368
Ziff. 3 und 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 73 Abs. 1
und Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht den Behörden erster
Instanz gemäß Art. 20 Abs 1 und Art. 105 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches zu,
vorbehaltlich der späteren Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten
und die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen.