Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 2. 
Die Gesammtsumme der Sammelgelder bildet das Grundstockvermögen der Stiftung. 
Dasselbe ist in seinem Bestande zu erhalten und wird alljährlich durch Zuschlag eines dem 
Zinsenerträgnisse des Stiftungsvermögens zu entnehmenden Betrages von 6000 = verstärkt. 
Etwaige Verluste sind aus den Renten zu decken. 
83. 
Das Erträgniß des Stiftungsvermögens wird von Uns zu gemeinnützigen und zu 
wohlthätigen Zwecken verwendet. 
Zur Förderung von Zwecken, welche größere Aufwendungen erfordern, behalten Wir 
Uns vor, auf mehrere Jahre bestimmte Beträge im Voraus zuzusichern. 
Zur Erstattung von Gutachten über die Verwendung der Zinsen des Stiftungsvermögens 
wird ein Stiftungsrath gebildet. 
Diese Gutachten sind unabhängig von etwa eingereichten Gesuchen abzugeben. 
84. 
Der Stiftungsrath wird gebildet: 
a) aus dem Staatsminister des Innern und einem von demselben abgeordneten 
Ministerialreferenten, 
b) aus je einem Vertreter der sämmtlichen Regierungsbezirke, welcher von dem 
ständigen Landrathsausschusse auf die Dauer von 6 Jahren gewählt wird. 
Für jeden Regierungsbezirk ist in gleicher Weise auch ein Ersatzmann zu wählen, 
welcher im Falle des Ablebens, des Austrittes oder der dauernden Verhinderung des Ver- 
treters für die Restdauer der Wahlperiode an dessen Stelle tritt und auch im Falle vorüber- 
gehender Verhinderung des Vertreters zu den Sitzungen des Stiftungsrathes als stimm- 
berechtigtes Mitglied zugezogen werden kann. 
Ist ein Vertreter des Regierungsbezirkes und ein Ersatzmann nicht mehr vorhanden, 
hat für die Restdauer der Wahlperiode eine Nachwahl stattzufinden. 
Die unter lit. b bezeichneten Mitglieder des Stiftungsrathes haben auch nach Ablauf 
der sechsjährigen Funktionsdauer ihre Funktion insolange fortzuversehen, bis ihre Nachfolger 
durch Neuwahl ersetzt sind. 
§ 5. 
Der Staatsminister des Innern ist der erste Vorsitzende des Stiftungsrathes. 
Den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Stellvertreter des Schriftführers wählt 
der Stiftungsrath aus seiner Mitte. 
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden hat der Schriftführer 
oder dessen Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen.
	        
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