Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 6. 
Der Stiftungsrath soll in der Regel jährlich einmal — erstmalig im Jahre 1902 — 
einberufen werden. 
Die Einberufung erfolgt durch das Staatsministerium des Innern. 
Die Stellung der gewählten Mitglieder des Stiftungsrathes ist eine ehrenamtliche. 
Diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz nicht am Orte des Zusammentrittes des 
Stiftungsrathes haben, erhalten für ihre baaren Auslagen anläßlich der Theilnahme an den 
Sitzungen Ersatz aus Stiftungsmitteln. 
§ 7. 
Dem Stiftungsrathe wird bei seinen regelmäßigen Jahresversammlungen ein Ausweis 
über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens zur Einsicht vorgelegt. 
§8 8. 
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem k. Staatsministerium des Innern, welches 
die Stiftung nach Außen in allen rechtlichen Beziehungen vertritt. 
Dasselbe hat die zum Vollzuge gegenwärtiger Stiftungsurkunde weiter erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
§ 9. 
Eine Abänderung der Stiftungsurkunde kann nur nach Einvernahme des Stiftungs- 
rathes durch landesherrliche Entschließung erfolgen. 
Gegeben München, den 12. März 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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