Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 14. 145 
Nr. 5128. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Der pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen wurde die Genehmigung ertheilt, 
innerhalb des gesetzlich zulässigen Maximums des Pfandbriefumlaufes nach Maßgabe ihrer 
Statuten zwei neue Serien (XI. und XIII.) 4% iger Hypothekenpfandbriefe im Betrage 
von zusammen 20 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 
200 und 100 -, in den Verkehr zu bringen. 
München, den 10. März 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nr. 6492. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Wechselstempelsteuergesetzes betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Die mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. März ds. Is. — Centralblatt für 
das Deutsche Reich Seite 69 — veröffentlichten Ausführungsbestimmungen zum. Wechselstempel- 
steuergesetze werden nachstehend im Abdrucke zur entsprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben. 
München, den 13. März 1901. 
Dr. Frhr. von Piedel. 
  
Abdruck. 
Kusführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze. 
Zu 8 3 des Gesetzes. 
Umrechnung fremder Währungen. 
1. Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten 
Summen sind für die nachstehenden Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe allgemein 
zu Grunde zu legen: 
1 Pfund Sterling 
' . 20,40Ma1·k, 
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Len, sinnische Mart . 
— 0,00 „ 
1 österreichischer Gulden (Gold) — 2,00„ 
1 österreichischer Gulden (Währung) — 1%00 „ 
1 österreichisch-ungarische Krone — 069 „ 
1 Gulden holländischer Währung — 100 „ 
1 skandinavische Krone — 125 „
	        
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