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1 alter Goldrubel — 3,00 Mark
1 Rubel l 2
1 alter Kreditrubel f#- —
1 türkischer Piaster —
1 Peso (Gold) — 4%0 „
1 Dollar . -4,20»
1 alter japanischer Goldyen — 4,0 „
1 japanischer JOen# — 2)10 „
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie — 1,35 „
Zu 88 13 und 14 des Gesetzes.
Art und Vertrieb der Stempelzeichen.
2. Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken über O,10, O,00,
O90, O010, 0,50, 1, 1,0, 2, 2,50, 3, 3,50, 4, 4,50, 5, 10, 15, 20, 25, 30 und
50 Mark und gestempelte Wechselvordrucke (Blankets) über O#100 Mark ausgegeben. Die
Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der
Abgabe nicht angesehen.
Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Betrage von O90 bis
0,50 Mark sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 Mark in blauer Farbe hergestellt.
In der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von
welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes Band mit der Inschrift: „Deutscher
Wechsel-Stempel“ zieht. Die Marken im Betrage von 10 bis 50 Mark sind in grüner und
rother Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehrfach
am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten
Bezeichnung des Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämmtliche
Marken den Vordruck: „den“ zur Anbringung des Entwerthungsvermerkes gleichfalls in
schwarzer Farbe
Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen umgebenen Stempel in grüner
Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordrucke für den Entwerthungsvermerk, dem
Muster der Wechselstempelmarken entspricht.
3. Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die
Postanstalten. Wechselstempelmarken zum Werthe von 10, 20 und 30 Pfennig werden bei
allen Postämtern und bei densenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfniß
hierfür herausstellt, verkanft. Die Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem
Werthe und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.