Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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11. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet nicht statt; die Erstattung 
erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene 
Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen 
des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu 
tragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
12. Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheiden 
im Reichspostgebiete die Oberpostdirektionen, in Bayern das Oberpostamt, in Württemberg 
die Generaldirektion der Posten und Telegraphen. 
Zu 8§8 24 des Gesetzes. 
Steuerfreiheit der Platzanweisungen. 
13. Im Sinne der Vorschrift im § 24 Ziffer 1 des Gesetzes werden als ein Platz 
betrachtet die nachstehend aufgeführten Nachbarorte: 
Aachen und Burtscheid, 
Annaberg und Buchholz, 
Aschaffenburg und Damm, 
Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, 
Bremerhaven, Geestemünde und Lehe, 
Danzig, Langfuhr und Neufahrwasser, 
Elberfeld und Barmen, 
Hamburg, Altona und Wandsbek, 
Hannover und Linden, 
Mainz und Castel, 
Mannheim, Ludwigshafen und Rheinau, 
Nürnberg und Fürth, 
Regensburg und Stadtamhof, 
Saarbrücken und St. Johann, 
Stuttgart und Cannstatt, 
Thorn und Mocker, 
Ulm und Neu-Ulm. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
14. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Die der Beschreibung in Ziffer 2 nicht entsprechenden älteren Stempelzeichen dürfen 
noch bis zum 1. Oktober 1901 weiter verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ihre
	        
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