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Verwendung nicht mehr zulässig, doch ist es gestattet, sie bis zum 1. April 1902 bei den
mit dem Verkaufe beauftragten Postanstalten gegen vorschriftsmäßige Stempelzeichen um—
zutauschen.
15. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der
Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für
verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen.
Hofdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 4. März ds. Is. den Gutsbesitzer
und Leutnant a. D. Karl Freiherrn von
Seefried auf Buttenheim zum König-
lichen Kämmerer und die Leutnants Albrecht
Freiherrn von Pechmann im 4. Feld-
Artillerie-Regiment, Walther Freiherrn von
Du Prel im 2. Infanterie-Regiment und
Maximilian Freiherrn von Hofenfels im
1. Ulanen-Regiment zu Königlichen Kammer-
junkern, sämmtliche auf ihr allerunterthänigstes
Ansuchen,
unter'm 7. März ds. Is. den k. Ceremonien-
meister Maximilian Grafen von Moy zum
k. Oberceremonienmeister, und
— —
unter'm 8. März ds. Is. den Leutnant
im 2. Schweren Reiter-Regiment Walther
Ritter und Edlen von Sedelmair auf
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen
Kammerfjunker
zu ernennen.
.
Prädikats-Verleihung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben Sich unter'm 27. Fe-
bruar ds. Is. allergnädigst bewogen gefunden,
der Oberhofmeisterin Ihrer Königlichen Hoheit
der Prinzessin Maria de la Paz von Bahern,
Irene Freiin Reichlin von Meldegsgg,
gebührenfrei das Prädikat „Excellenz“ zu
verleihen.