Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Verwendung nicht mehr zulässig, doch ist es gestattet, sie bis zum 1. April 1902 bei den 
mit dem Verkaufe beauftragten Postanstalten gegen vorschriftsmäßige Stempelzeichen um— 
zutauschen. 
15. Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der 
Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für 
verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 4. März ds. Is. den Gutsbesitzer 
und Leutnant a. D. Karl Freiherrn von 
Seefried auf Buttenheim zum König- 
lichen Kämmerer und die Leutnants Albrecht 
Freiherrn von Pechmann im 4. Feld- 
Artillerie-Regiment, Walther Freiherrn von 
Du Prel im 2. Infanterie-Regiment und 
Maximilian Freiherrn von Hofenfels im 
1. Ulanen-Regiment zu Königlichen Kammer- 
junkern, sämmtliche auf ihr allerunterthänigstes 
Ansuchen, 
unter'm 7. März ds. Is. den k. Ceremonien- 
meister Maximilian Grafen von Moy zum 
k. Oberceremonienmeister, und 
  
— — 
unter'm 8. März ds. Is. den Leutnant 
im 2. Schweren Reiter-Regiment Walther 
Ritter und Edlen von Sedelmair auf 
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen 
Kammerfjunker 
zu ernennen. 
. 
  
Prädikats-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich unter'm 27. Fe- 
bruar ds. Is. allergnädigst bewogen gefunden, 
der Oberhofmeisterin Ihrer Königlichen Hoheit 
der Prinzessin Maria de la Paz von Bahern, 
Irene Freiin Reichlin von Meldegsgg, 
gebührenfrei das Prädikat „Excellenz“ zu 
verleihen.
	        
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