Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 1. 
Wer Arzneimittel, welche dem freien Verkehr überlassen und zur Heilung oder Ver- 
hütung von Krankheiten der Menschen oder Thiere bestimmt sind, gewerbsmäßig feilhält 
oder verkauft, hat der Distriktspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirektion Anzeige 
zu erstatten. 
In der Anzeige sind die Räume, in welchen die Arzneimittel aufbewahrt und feilge- 
halten oder verkauft werden, zu bezeichnen. 
Jeder spätere Wechsel sowie jede etwaige Zuziehung anderer Räume zur Benützung 
im Gewerbebetriebe ist gleichfalls den genannten Behörden anznuzeigen. 
Dieselben haben ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke befindlichen Arzneiwaarenhändler 
zu führen. 
§ 2. 
Sämmtliche Gelasse, in denen die Arzneimittel aufbewahrt und feilgehalten oder ver- 
kauft werden, müssen reinlich gehalten, genügend geräumig, hell, trocken und gut lüftbar sein. 
Die Aufbewahrung und Feilhaltung der Arzneimittel in anderen Räumen, als den 
nach § 1 der Behörde bezeichneten, ist verboten. 
§ 3. 
Die Arzneimittel sind sowohl in den Verkaufs= als in den Vorrathsräumen in dichten, 
festen Behältern mit gut schließenden Deckeln oder Stöpseln aufzubewahren. 
Die Schiebladen, in welchen die Arzueimittel lose liegen, müssen entweder mit dicht- 
schließenden Staubdeckeln versehen sein oder in vollen Füllungen laufen. 
Jeder Behälter darf nur einerlei Waare enthalten. 
In Fächer getheilte Schiebladen für verschiedene Arzneimittel sind nicht zulässig. 
84. 
Die Behälter, in welchen die einzelnen Arzneimittel aufbewahrt werden, sind derart 
übersichtlich geordnet und getrennt von den übrigen Waaren aufzustellen, daß jede Ver- 
wechslung oder Vermischung der giftigen, stark wirkenden und übrigen Arzueimittel unter 
einander oder mit anderen Gegenständen, insbesondere mit Nahrungs= und Genußmitteln 
ausgeschlossen ist. 
Jeder Behälter ist auf seiner Außenseite mit einer dem Inhalt entsprechenden deutlichen 
und dauerhaften Bezeichnung in deutscher Sprache zu versehen. Neben dem deutschen Namen 
ist die lateinische Bezeichnung in kleinerer Schrift zulässig. 
Die Behälter und Umhüllungen für Thierheilmittel müssen die deutliche und dauerhafte 
Aufschrift „Nur für Thiere“ tragen.
	        
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