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Arzneitarordnung für das Königreich Bayern.
A. allgemeine Zestimmungen.
1. Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise gelten zunächst für die dazu
angegebene Menge. '
Eine Vervielfältigung des Taxpreises für größere Mengen findet nur insoweit statt,
bis der Preis einer in der Taxordnung bestimmten höheren Gewichtsstufe (s. Ziff. 2)
erreicht ist.
2. Sind in der Taxe eines Arzneimittels für verschiedene Mengen Preise ausgesetzt,
so sind diese maßgebend, z. B. Acetum rectitcatum 100 Gramm 15 Pfennige, 500 Gramm
50 Pfennige.
Ist aber für einzelne höhere Gewichtsstufen ein Preis in der Taxe nicht ausgesetzt,
so wird als Taxpreis
für 1 Dezigramm das Achtfache von 1 Zentigramm,
für 1 Gramm das Achtfache von 1 Dezigramm,
für 10 Gramm das Achtfache von 1 Gramm,
für 100 Gramm das Achtfache von 10 Gramm,
für 500 Gramm das Dreifache von 100 Gramm,
für 1000 Gramm das Doppelte von 500 Gramm,
für 10 Kilogramm das Achtfache von 1 Kilogramm
berechnet. ZJ. B. Acetum rectificatum (s. unter Ziff. 1) 1000 Gramm 1 Mark; dann
Kalium chloricum 10 Gramm 5 Pfennige, 100 Gramm 40 Pfennige, 500 Gramm
1 Mark 20 Pfennige, 1000 Gramm 2 Mark 40 Pfennige.
Ist in der Taxe (Lir. B I) der Preis für eine Stückzahl oder für eine Anzahl von
Quadratzentimetern ausgesetzt, so wird in gleicher Weise die zehnfache Menge der in der
Taxe ausgesetzten Zahl zum Achtfachen des dort angegebenen Preises berechnet.
Für Mengen, welche zwischen den nach vorstehenden Absätzen bestimmten Abstufungen
liegen, hat die Bestimmung unter Ziff. 1 Abs. 2 in Anwendung zu kommen. Z. B. Acetum
rectihcatum 300 Gramm 45 Pfennige, 400 Gramm 50 Pfennige, 800 Gramm 80 Pfennige,
dann Kalium chloricum 200 Gramm 80 Pfennige, 400 Gramm 1 Mark 20 Pfennige,
700 Gramm 1 Mark 68 Pfennige.