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3. Für Gewichtsmengen, welche unter die niedrigste Gewichtsstufe der Taxordnung herab-
gehen, berechnet sich der Preis im Verhältnisse nach der niedrigsten Taxstufe, soferne nicht
ein besonderer Mindestpreis in der Taxe für ein Arzneimittel vorgesehen ist. 3. B. Aceta.
nilitum 10 Gramm 10 Pfennige, 8 Gramm 8 Pfennige, 5 Gramm 5 Pfennige.
Der niedrigste Preisansatz für ein Arzneimittel beträgt 5 Pfennige. Jeder Pfennigbruch
ist auf einen vollen Pfennig zu erhöhen.
4. Bei dem Taxiren der Rezepte ist der aus der Summe der einzelnen Ansätze sich
ergebende Taxpreis, wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß
1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige, 6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige erhöht werden.
Wenn jedoch der Taxpreis des Rezeptes 1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet,
daß z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark, 1 Mark 6 bis 9 Pfennige auf
1 Mark 5 Pfennige zu ermäßigen sind. "
Den Staats= und Gemeinde-, sowie allen öffentlichen Armen= und Krankenkassen
gegenüber findet weder eine Auf= noch Abrundung statt.
5. Sind im Arzneibuche für das Deutsche Reich von einem Anrzneimittel mehrere
Sorten aufgeführt, und hat der Arzt die eine oder andere im Rezepte nicht näher bezeichnet,
so ist stets die bessere Sorte zu verwenden und deren Preis in Ansatz zu bringen.
6. Die in der Taxe der Arzneimittel nicht aufgeführten Drogen und Präparate sind
auf Grundlage desjenigen Preises zu berechnen, welcher in den Preislisten der Groß-Firmen
für die kleinste handelsübliche Bezugsmenge verzeichnet ist.
Beträgt der Ankaufspreis unter 1 Mark, so darf das Dreifache desselben bis zum Höchst-
betrage von 2 Mark (z. B. beim Ankaufspreise von 67 bis 99 Pfennige sind 2 Mark als
Taxpreis einzusetzen) in Anrechnung gebracht werden.
Beträgt der Ankaufspreis 1 Mark bis einschließlich 3 Mark, so darf das Zweifache desselben
bis zum Höchstbetrage von 4 Mark 80 Pfennige (z. B. beim Ankaufspreise von 2 Mark 40 Pfennige
bis 3 Mark sind 4 Mark 80 Pfennige als Taxpreis einzusetzen) berechnet werden.
Beträgt der Ankaufspreis über 3 Mark, so dürfen für je 100 Pfennige des Ankaufs-
preises 160 Pfennige in Anrechnung gebracht werden.
Wenn es sich aber um Zubereitungen handelt, welche der Apotheker selbst herstellt, so
ist aus der Reihe derartiger, in der Taxe aufgenommenen Zubereitungen eine in der
Zusammensetzung und Bereitung ähnliche auszuwählen und nach diesem der Taxpreis für
das verordnete Arzneimittel festzustellen. Die für die Taxirung maßgebende Zubereitung
ist auf dem Rezepte zu vermerken.
7. Von den fetten und spezifisch schweren ätherischen Oelen, wässerigen Flüssigkeiten
und Tinkturen werden 20 Tropfen, von den ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther,
Aetherweingeist 25 Tropfen, von Aether 50 Tropfen auf 1 Gramm gerechnet.