Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M I. 3 
Ungleichmäßige und übermäßige Belastungen der Gerüste sind unter allen Umständen 
zu verhindern. Den Arbeitern ist jede eigenmächtige Aenderung an den Gerüsten, insbesondere 
das Herausnehmen von Klammern, Hölzern, das Entfernen von Schutzbrettern und Dielen 
zu verbieten. 
Es ist Sorge zu tragen, daß beim Abbruch der Gerüste und bei Entfernen von Ab- 
steifungen ein unnützes Verweilen von Arbeitern unter denselben nicht stattfindet. 
Personen, welche als Epileptiker oder als mit Schwindel behaftet bekannt sind, dürfen 
zu Arbeiten auf Gerüsten nicht verwendet werden. 
§ 8. 
Beim Abbruch alter Gebäude darf ein Umwerfen ganzer Wände, Schornsteine oder Abbruch- 
sonstiger Gebäudetheile nur bei besonderen Verhältnissen unter gewissenhafter Aussicht und orbeiten. 
mit Beobachtung aller Vorsichtsmaßregeln erfolgen. 
Für die entsprechende Absteifung von Bauwerken, welche durch den Abbruch anstoßender 
Bautheile ihre Stütze verlieren, ist Sorge zu tragen. 
§ 9. 
Baugruben und Gräben müssen genügend schräge Böschung erhalten oder gut abge- Bangruben 
2 un 
steift werden. schachtungen. 
Neben vorhandenen Bauwerken sind die neuen Fundamente und der hiezu nöthige 
Baugrubenaushub mit besonderer Vorsicht und nur nach Vornahme der nöthigen Absteifungen 
auszuführen. 
8 10. 
Zur Herstellung und Zurückbauung von Ausschachtungen jeder Art dürfen nur fach— 
männisch ausgebildete Arbeiter verwendet werden. 
8 II. 
Lauftreppen sind in einer solchen Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Lauftreppen 
un eig- 
Personen gestatten, und mit einem festen Geländer zu versehen. Steigleitern müssen den leitern. 
Bestimmungen in § 6 entsprechen. 
12. 
Alle Oeffnungen in den Balkenlagen und Gewölbedecken, insbesondere der Treppen, lcheun 
der Lichtschachte und Aufzüge, sowie Kalkgruben und andere beim Verkehre der Bauarbeiter r der 
in Betracht kommende Vertiefungen der Baustelle sind mit hinreichend festem Brustgeländer effnungen. 
einzufriedigen oder mit Brettern fest zu überdecken. Alle Balkenlagen, auf oder über welchen 
gearbeitet wird, müssen mit Brettern abgedeckt werden. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.