Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Pastillen (Trochisci, Plätzchen). 
Für Anfertigung von Pastillen einschließlich des Theilens und des nothwendigen 
Bestreuens sowie des erforderlichen Pulvers für jedes Stück 5 
Pflaster. 
Für Anfertigung eines Pflasters 25 
Für das Streichen einschließlich des nothwendigen Erweichens eder Schmelzens auf 
eine Fläche bis zu 100 □ Zentimeter 20 
für je weitere 100 □ Zentimeter 10 
für je 100 □ Zentimeter Leder oder Seidenzeng wird vergütet 15 
für je 100 □ Zentimeter Leinwand oder Shirting 10 
Pillen, Körner (Granula), Boli. 
Für die Anfertigung einer Masse zu Pillen oder Körnern einschließlich aller Arbeiten 
(Mischen, Anstoßen, Zusammenschmelzen, Lösen, Zerreiben) 20 
Für Formen und Bestreuen einschließlich des erforderlichen Pulvers « 
für je 30 Stück Pillen oder Körner 10 
Für Ueberziehen der Pillen mit Collodium, Tincturen, Lac, Tolubalsam, einschließ— 
lich des Ueberzugs-Materiales für jede Anzahl 10 
Für Ueberziehen der Pillen mit Gold, Silber, Gelatine, Keratin, ausschließlich, 
des Ueberzugsmaterials für je 30 Stück . 30 
Für Anfertigung einer Pferdepille einschließlich aller Arbeiten und des erforderlichen 
Streupulvers 20 
für jedes weitere Stick 5 
Pulver und Speecies. 
Für Mengen eines feinen oder groben Pulvers oder einer Species einschließlich 
etwa nothwendigen Zerreibene der angewandten Substanzen, sowie etwa erforderlichen 
Siebens . 20 
Für die Theilung von Pulvern oder Eperies, sowie für die in mehreren Gaben 
erfolgte Verabreichung einschließlich des Abwägens der einzelnen Pulver= oder Species- 
gaben und jeder Art von Papierkapseln 
für jede Gabe . 5 
für Abfüllen von Pulvern in Oblaten (Capsulee amylaceae) für jede Gabe mehr 5
	        
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