Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

  
Jede Zählung von Tropfen, von nicht für die Abgabe besonders bereiteten Pillen 
oder anderen Arzneiformen, wird wie eine Wägung berechnet. 
  
  
W 16. 183 
3. 
Salben. 
Für Anfertigung einer Salbe oder Pasta einschließlich aller Nebenarbeiten wie 
Auflösen, Anreiben, Mischen, Schmelzen bis 100 Gramm 25 
größere Mengen . 50 
Für anhaltendes Reiben von Quekksilber mit Fett eder Seifen in jeder Menge 
für die Stunde 100 
Für Theilung einer Salbe in mehrere Gaben einschließlich des Abwägens und des 
Einwickelns in Wachspapier für jede Gabe 5 
Saturationen (Sättigungen). 
Für Bereitung einer Saturation ausschließlich der Auflösung der zu sättigenden 
Bestandtheile . ·20 
Sterilisiren. 
Für Sterilisiren eines Arzneimittels bis 100 Gramm 30 
bis 1000 Gramm 50 
für größere Mengen 75 
Suppositorien, Wundstäbchen, Aetzstifte, Vuginalkugeln. 
Für Anfertigung der Masse zu Suppositorien, Aetzstiften, Wundstäbchen und 
Vaginalkugeln . . .30 
Für Formen eines Stickes einschließlich Einwickeln in Wochspopier . 5 
Wägungen. 
Für die zur Anfertigung oder Abgabe einer Arznei nothwendigen Wägungen 
für eine bis zwei Wägungen 5 
„ drei bis vier „ 10 
„ fünf und mehr „ 15 
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