Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

8 13. 
Auftringen Während des Aufbringens (Aufziehens) der Balken oder der Dachverbandhölzer hat, 
wenn nicht genügende Vorkehrung zur Sicherheit getroffen ist, jede Beschäftigung unter diesen 
Arbeitsstellen zu ruhen. 
§ 14. 
Sandstreuen. Bei Glatteis und Frostwetter müssen die Gerüstbretter, Treppen und Laufbahnen mit 
Sand bestreut werden, dasselbe muß an den oberen Mauerflächen beim Aufbringen von 
Balkenlagen, Eisenschienen u. dgl. geschehen. 
8 15. 
Abschluß nicht Das Betreten von nicht genügend erleuchteten Rohbauten ist den Arbeitern nach Ein— 
genügend 
erleuchteter tritt der Dunkelheit zu untersagen und soweit thunlich durch Abschließen der Zugänge zu 
Baustellen. verhindern. 
8 16. 
Schutzgerüste. Bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes beschäftigter Personen 
oder des Herunterfallens von Bautheilen, Werkzeugen besteht, sind eigene Schutzgerüste an— 
zubringen. 
Sind die letzteren lediglich zum Schutze der unterhalb arbeitenden Personen, dagegen 
nicht für den Verkehr von solchen bestimmt, so sollen dieselben so konstruirt werden, daß 
sie nicht ohne Weiteres betreten werden können. 
. 17. 
Sicherheits- Zur Ausführung von Arbeiten an steilen Dächern und an anderen gefährlichen Ge- 
gürtel. bäudestellen sind, soferne hiezu nicht genügend sichere Schutzgerüste hergestellt sind, Sicherheits- 
gürtel und starke Leinen vorräthig zu halten und die Arbeiter auf den Gebrauch derselben 
hinzuweisen. 
8 18. 
Vorsichtsmaß- Vor dem Einfahren oder Einsteigen in Brunnenschachte, Abortgruben und dergl ist 
regeln beim festzustellen, daß in denselben keine das Leben gefährdende Luft (gefährliche Gase) vor- 
Einsteigen i . . » . .. — 
Schachte.“ handen ist; eventuell ist für die Beseitigung derselben Sorge zu tragen. 
§ 19. 
Abhaltung Die im Innern von Gebäuden, insbesondere von Neubauten, beschäftigten Bauarbeiter 
von Zugiuft sind, soweit es nach Art der Arbeit veranlaßt ist, während der kalten Jahreszeit durch 
Fenster, Thüren oder andere entsprechende Vorrichtungen gegen Luftzug und sonstige schäd- 
liche Witterungseinflüsse zu schützen
	        
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