Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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III. Tare der Gefüße. 
  
  
Gläser runde oder sechseckige mit enger oder weiter Oeffnung, weiße oder farbige kosten 
bis zu 100 Gramm Inhalt . 
von mehr als 100 „ bis 300 Gramm Inhalt 
„ „ „ 300 „ „ 500 „ „ 
Für und bis je weitere 250 Gramm . 
Enthalten flüssige Arzneimischungen oder Auflösungen Stoffe, welche nach Vorschrift 
des Arzneibuches für das Deutsche Reich vor Licht geschützt aufbewahrt werden müssen, 
wie Lösungen oder Mixturen mit Apomorfin, Argentum nitricum, Kalium perman- 
ganicmum, Aqua Amygdalarum u. dgl., so sind dieselben auch in braungelben Gläsern 
an das Publikum abzugeben. 
Wenn bei Wiederholungen von Arzneien verwendbare gereinigte Gläser zurückgegeben 
werden, darf nur der Preis der Dispensation in Anrechnung gebracht werden. 
Pappschachteln 
bis zu 50 Kubik-Zentimeter Inhalt 
weitere je 50 „ Inhalt mehr 
Pulverschieber oder Küstchen 
bis zu 10 Stück Pulver 
bei mehr als 10 Stück. 
Bei der Verwendung von Brieftaschen darf ein Preis dafür nicht in Anrechnung 
gebracht werden. 
Tiegel. 
Graue Tiegel kosten 
bis 100 Gramm Inhalt 
von mehr als 100—300 „ „ 
„ „ „ 300—500 „ „ 
für je weitere 200 „ „ mehr 
Weiße Porzellan-Tiegel 
bis 50 Gramm Inhalt . 
von mehr als 50—100 Gramm Inhalt 
„ „ „ 100—200 „ „ 
„ „ „ 200—300 „ „ 
„ „ „ 300—400 „ „ 
„ „ „ 400—500 „ „ 
Für Deckel aus Celluloid, Holz oder Metall zu Pulvergläsern oder Salbentiegeln mehr 
120 
30 
&l 
10 
20 
10 
120 
30 
10 
15 
20 
80 
50 
60 
75 
15 
 
	        
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