Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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FVPurlverschieber und weiße Töpfe dürfen bei Abgabe von Arzneien für öffent- 
liche Anstalten und Krankenkassen nur, wenn sie vom Arzte verordnet sind, berechnet werden. 
Bemerkung. Für die Beurtheilung der Größe der Gläser gibt das absolute Gewicht der 
darin aufzunehmenden Flüßigkeit den Maßstab ab. 
Dasselbe gilt bei den Tiegeln für Salben und Latwergen, bei den Schachteln für 
Pulver und Pillen. Sollen jedoch Gläser und Tiegel trockene Substanzen aufnehmen, so 
wird die Größe nach ihrem Gehalte an destillirtem Wasser berechnet und diese auf dem 
Rezepte vermerkt. 
  
IV. Tare der homöopathischen Arzneien. 
Urtinkturen .. . .. 1,0Gramm-10Pfennigc 
5-0»-30» 
jedeweitcre115,0» -15» 
Zum äußerlichen Gebrauch . .10,0» -15» 
100,0,, -100» 
Verdünnungen . bis 5,0 „ 25 „ 
77 10,0 77 — 40 ’7 
jede weiteren 1000 „ ·15 „ 
Verreibungen beis 5,0 „ — 30 „ 
# 11 10,0 77 — 50 6 
jede weiteren 1000 „ 25 „ 
Streukügelchen .. ....bi85,0,, 30 „ 
7% 10,0 17 — 50 » 
jedeweiterc1110,0,, 25 „ 
Strenkügelchen, rein, unbefeuchtet . 10,0 „ — 15 „ 
Milchzucker, rein präparirter . 10,0,, -15,, 
Homöopathische Arzneimittel, deren Einkaufspreis mehr als die Hälfte dieser Taxpreise 
beträgt, Zusätze zu homöopathischen Arzneikörpern, als destillirtes Wasser, Weingeist und 
andere, sowie besonders verordnete Arbeiten zur Herstellung homöopathischer Arzneien sind, 
ebenso wie Gläser, Schachteln u. s. w. und die Dispensation, nach den Vorschriften der 
Arznei-Taxe zu berechnen.
	        
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