Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

WI. 5 
8 20. 
In Räumen, in denen offene Coaks- oder Kohlenfeuer ohne vollständige Ableitung der Coaksfeuer. 
entstehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. 
Solche Räume sind gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzuschließen und 
dürfen nur für kurze Zeit im Bedürfnißfalle betreten werden. 
8 21. 
Bei allen Bauten sind den Arbeitern geeignete, für die Geschlechter getrennte Aborte Aborte. 
von ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. 
8 22. 
Bei allen Bauten, bei denen mehr als 10 Arbeiter gleichzeitig beschäftigt werden, lnterkunite 
sollen zur Benützung während der Arbeitspausen gegen die Unbilden der Witterung geschützte aume 
Unterkunftsräume mit ausreichender Sitzgelegenheit zur Verfügung gestellt werden. 
8 23. 
Die Verabreichung von Bier und anderen geistigen Getränken auf der Baustelle Behcns 
während der Arbeitszeit ist zu untersagen. Betrunkenen Arbeitern ist das Betreten der Getränke. 
Baustelle oder das Fortsetzen der Arbeit auf derselben nicht zu gestatten. 
8 24. 
Verantwortlich für den Vollzug obiger Vorschriften sind zunächst der mit der Bauleitung Veltort. 
betraute Baumeister oder Bauhandwerker, welcher nach den einschlägigen Vorschriften der 
Bauordnung die verantwortliche Bauleitung übernommen hat, neben demselben diejenigen 
auf dem Bau beschäftigten Aufsichtsorgane, denen die Ueberwachung der Bauausführung 
von dem ersteren speziell übertragen ist, bezw. jene Unternehmer von Nebenbetrieben, welche 
in selbständiger Weise zur Ausführung der Bauten mit beitragen, oder die von diesen 
mit der Ueberwachung speziell betrauten Aufsichtsorgane. 
9 25. 
Gegenwärtige Vorschriften müssen auf jeder Baustelle, wo regelmäßig mehr als Sezent, 
10 Arbeiter beschäftigt werden, an einem leicht zugänglichen Orte in Plakatform sichtbar Vorschusften- 
angebracht werden.
	        
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