Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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denen sich die Nothwendigkeit weiterer Erhebungen ergeben hat, sowie diejenigen, über welche 
sich das Registergericht und der Vertreter der Handels- und Gewerbekammer nicht ge— 
einigt haben. 
Der Handels- und Gewerbekammer ist eine Abschrift des Protokolls mitzutheilen. 
8 14. 
Ergibt sich auf Grund der Durchsicht die Nothwendigkeit, das Handelsregister zu be— 
richtigen oder zu vervollständigen, so hat das Registergericht alsbald das Geeignete zu ver— 
anlassen. Die etwa erforderlichen Erhebungen kann das Registergericht selbst vornehmen, es 
kann auch die Handels- und Gewerbekammer um Aufschluß ersuchen. 
8 15. 
Legt die Handels- und Gewerbekammer gegen eine Verfügung des Registergerichts Be— 
schwerde ein, so soll sie die Beschwerde begründen. 
Im Falle der weiteren Beschwerde braucht die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechts- 
anwalt unterschrieben zu sein. 
8 16. 
Die Kosten, welche den Handels- und Gewerbekammern aus den ihnen obliegenden 
Verrichtungen entstehen, sind als Kosten im Sinne des § 12 Abs. 2 der Kgl. Verordnung 
vom 25. Oktober 1889, die Handels= und Gewerbekammern und die Bezirksgremien für 
Handel und Gewerbe betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 559), zu betrachten. 
Jedoch wird den Vertretern der Handels= und Gewerbekammern eine Vergütung für Reise- 
kosten nach Maßgabe der für die Vergütung von Reisekosten an Geschworene, Schöffen und 
Vertrauensmänner bestehenden Vorschriften aus der Staatskasse gewährt, wenn der Sitz des 
Registergerichts weiter als zwei Kilometer von dem Wohnsitze des Vertreters entfernt ist. 
München, den 27. Dezember 1900. 
Dr. Krhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
  
Nr. 46614. 
Bekanntmachung, das Hinterlegungswesen in Straubing betreffend. 
ft. Staatsministerien der Instiz und der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1899, die Uebertragung 
der Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens an die K. Bank betreffend (G= u. 
V.-Bl. S. 1249, J.-M.-Bl. S. 1115, F.-M.-Bl. 1900 S. 65), wird hiemit der 
K. Bank die Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens für den Bezirk des Amts- 
gerichts Straubing vom 1. Januar 1901 an übertragen. 
München, den 27. Dezember 1900. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Leonrod.
	        
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