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enthalten. Gebildet wird er aus Abgeordneten, die von den Be—
zirksversammlungen und bezw. eximirten Städten (Rath und
Stadtverordneten zusammen in gemeinsamer Sitzung Bezirksver—
bandsgesetz § 36) des Kreises aus den zu den Bezirksversamm-
lungen Wählbaren gewählt werden. Das Amt der Kreisausschuß-
mitglieder hat denselben Charakter und dieselbe Dauer wie das
der Bezirksausschußmitglieder (loben § 14). An der Spitze des
Kreisausschusses steht der Kreishauptmann. Bezirksausschuß und
Kreisausschuß treten im Allgemeinen nur da in Thätigkeit, wo
dies das Organisationsgesetz oder andere Gesetze bestimmen. Nament-
lich gilt dies da, wo sie entscheidende Organe sind. Als berathende
Organe können sie auch durch die Anordnung höherer Organe,
und durch den Kreishauptmann resp. Amtshauptmann selbst (also
für diese facultativ) zur Thätigkeit berufen werden. Wo nun
aber die Ausschüsse nicht mitwirken, da ist die Kreishauptmann-
schaft wie die Amtshauptmannschaft im Allgemeinen nach dem
Büreausystem eingerichtet (während die Kreisdirectionen für alle
wichtigeren Angelegenheiten collegial waren). Dem Kreishaupt-
mann und dem Amtshauptmann sind übrigens abgesehen von den
Ausschüssen zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe
des Bedürfnisses weitere eigentliche Beamte beigegeben.
Die Einrichtung der Gemeindeorgane s. v. § 13.
3. Auch über die Coordinations= und Subordinationsver-
hältnisse der Organe sind keine einheitlichen allgemeinen Vor-
schriften ergangen. Einzelnes wird unten zur Sprache kommen.
Von der Verantwortlichkeit insbesondere ist erst an einer späteren
Stelle zu handeln. Ebenso vom Verhältniß der Staatsgewalt zu
den Gemeindeorganen. Die Dissciplin innerhalb der staatlichen
Organisation ist durch die Staatsdienergesetzgebung geordnet
worden.
8 21.
Die Staatsdienergesetzgebung.
I. Auf Grund des § 44 der Verfassungsurkunde erging das
Staatsdienergesetz vom 7. März 1835 (dazu die Verordnung d. e. d.).
Dasselbe wurde vielfach abgeändert durch die Gesetze vom 9. April