Object: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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enthalten. Gebildet wird er aus Abgeordneten, die von den Be— 
zirksversammlungen und bezw. eximirten Städten (Rath und 
Stadtverordneten zusammen in gemeinsamer Sitzung Bezirksver— 
bandsgesetz § 36) des Kreises aus den zu den Bezirksversamm- 
lungen Wählbaren gewählt werden. Das Amt der Kreisausschuß- 
mitglieder hat denselben Charakter und dieselbe Dauer wie das 
der Bezirksausschußmitglieder (loben § 14). An der Spitze des 
Kreisausschusses steht der Kreishauptmann. Bezirksausschuß und 
Kreisausschuß treten im Allgemeinen nur da in Thätigkeit, wo 
dies das Organisationsgesetz oder andere Gesetze bestimmen. Nament- 
lich gilt dies da, wo sie entscheidende Organe sind. Als berathende 
Organe können sie auch durch die Anordnung höherer Organe, 
und durch den Kreishauptmann resp. Amtshauptmann selbst (also 
für diese facultativ) zur Thätigkeit berufen werden. Wo nun 
aber die Ausschüsse nicht mitwirken, da ist die Kreishauptmann- 
schaft wie die Amtshauptmannschaft im Allgemeinen nach dem 
Büreausystem eingerichtet (während die Kreisdirectionen für alle 
wichtigeren Angelegenheiten collegial waren). Dem Kreishaupt- 
mann und dem Amtshauptmann sind übrigens abgesehen von den 
Ausschüssen zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe 
des Bedürfnisses weitere eigentliche Beamte beigegeben. 
Die Einrichtung der Gemeindeorgane s. v. § 13. 
3. Auch über die Coordinations= und Subordinationsver- 
hältnisse der Organe sind keine einheitlichen allgemeinen Vor- 
schriften ergangen. Einzelnes wird unten zur Sprache kommen. 
Von der Verantwortlichkeit insbesondere ist erst an einer späteren 
Stelle zu handeln. Ebenso vom Verhältniß der Staatsgewalt zu 
den Gemeindeorganen. Die Dissciplin innerhalb der staatlichen 
Organisation ist durch die Staatsdienergesetzgebung geordnet 
worden. 
8 21. 
Die Staatsdienergesetzgebung. 
I. Auf Grund des § 44 der Verfassungsurkunde erging das 
Staatsdienergesetz vom 7. März 1835 (dazu die Verordnung d. e. d.). 
Dasselbe wurde vielfach abgeändert durch die Gesetze vom 9. April
	        
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