Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

2. 17 
III. Sbtheilung. 
Von der Fahrordnung. 
§ 8. 
Im Allgemeinen. 
Die Fahrt von Dampfschiffen ist untersagt, wenn der Wasserstand folgende Höhe erreicht: 
a) am Pegel zu Donauwörth von 2,90 m über Null, 
b) „ „ „ Neuburg „ 3,20 „ „ „ 
c) „ „ „ Ingolstadt „ 2,20 „ „ „ 
d) „ „ „ Nreustadt „ 2,30 „ „ „ 
e) „ „ „ Kielheim „ 3,00 „ „ „ 
s) „ „ „ Regensburg „ 3,00 „ „ „ 
8) „ „ „ Straubing „ 3,20 „ „ „ 
h) „ „ „ Deggendorf „ 3,50 „ „ „ 
i) „ „ „ Vilshofen „ 3,20 „ „ „ 
k) „ „ „ Passau „ 5,20 „ „ „ 
Kein Schiff oder Floß darf beim Abfahren von seinem Landungsplatz ein anderes in 
der Fahrt begriffenes Fahrzeug in seinem Fortgange hindern oder in die Fahrbahn desselben 
hineinfahren. Letzteres ist nur gestattet, wenn beide Fahrzeuge mindestens 200 m, — bei 
Kettendampfern mindestens 1000 m — in der Richtung der Fahrbahn gemessen, von ein- 
ander entfernt sind. 
Die Flagge ist etwa 10 Minuten vor der Abfahrt zu hissen. 
Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf- 
schiff mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Thal fahrenden Dampfschiffe 
mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bug entfernt bleiben. 
§ 9. 
Im Besonderen. 
a) Solange von der sogenannten Bleiche am unteren Wöhrte zu Regensburg gegen 
die steinerne Brücke und das sogenannte Wehrloch bei Pfaffenstein ein Schiff in der Berg- 
fahrt begriffen ist, darf kein zu Thal fahrendes Schiff oder Floß in den linkseitigen 
Donauarm beim sogenannten Wehrloch einfahren, zu welchem Zwecke die bergfahrenden 
Schiffer gehalten sind, beim Ueberfahrtsplatz zu Winzer eine rothe Fahne aufstecken zu lassen. 
b) In der Strecke von Vilshofen bis Passau befinden sich im Flußbette einzelne 
Felsenparthien, daher den Schiffern und Flößern, die mit dem Fahrwasser unbekannt sind, 
die Aufnahme eines Lootsen empfohlen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.