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Sind Fahrzeuge genöthigt, auf beiden Ufern Zugseile anzuwenden, so muß dasjenige
Seil nachgelassen werden, welches das Fahrwasser anderweitiger vorüberfahrender Fahrzeuge
beschränkt.
Den zu Thal treibenden Schiffen ist es, den Fall höherer Gewalt ausgenommen,
verboten, sich der Quere nach mit dem Strome rinnen zu lassen.
II.
Begegunng zweier Dampfer.
Wenn sich zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Dampfboote begegnen, hat jedes
rechts auszuweichen, soweit dieß zur Vermeidung des Aneinanderstoßens erforderlich ist.
Das aufwärts fahrende Dampfschiff hat dabei mit besonderer Rücksicht und Vorsorge
gegen das abwärts kommende vorzugehen und demselben das bessere Fahrwasser freizulassen.
Findet der Kapitän des stromaufwärts fahrenden Dampfers, daß dem stromabwärts
kommenden Schiffe durch das Ausweichen nach links eine bessere und sichere Fahrbahn offen
bleibt, so hat er dieß alsbald und rechtzeitig durch ein Signal kund zu geben, welches von
dem abwärts fahrenden Schiffe zum Zeichen der Wahrnehmung und des Einverständnisses zu
erwidern ist, woraufhin das gegenseitige Ausweichen nach links stattfindet (sogenanntes ver-
kehrtes Ausweichen).
Das Signal besteht zur Tageszeit in dem Schwingen einer blauen Flagge auf der
rechten Seite der Commandobrücke, zur Nachtzeit in dem Zeigen einer rothen Laterne dort-
selbst. Beide Signale sind für solche Fälle stets in Bereitschaft zu halten.
Die Abweichung von der allgemein giltigen Regel des Rechtsausweichens soll indessen,
namentlich zur Nachtzeit, nur in ganz besonders dringenden Fällen vorkommen.
III.
Von den Dampfschleppzügen.
Dampfschiffe ohne Anhang, ferner leer oder nur leicht beladen zu Thal treibende
Ruderschiffe haben den Dampfschleppzügen auszuweichen.
Im Uebrigen finden die Anordnungen sub. J und II auch auf Remorqueurs und
Schleppschiffe Anwendung.
Mangelt jedoch für die dem Schleppzuge begegnenden Fahrzeuge der zum Ausweichen
erforderliche Raum, so müssen auch die Führer eines Dampfschleppzuges, selbst wenn ihnen
kein Zeichen hiefür gegeben ist, allen Fahrzeugen ausweichen und die angehängten Schiffe
in der entsprechenden Fahrrichtung halten.
Außerdem haben dieselben beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen für das Zusammen—
ziehen (Zusammenfahren) des Schleppzuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden
Schiffe und Flöße den erforderlichen Raum finden.