Mß 20. 381
Auf der linken Hälfte der ersten Seite sind vorzutragen:
die Geschäftsnummer,
die Bezeichnung der absendenden Stelle oder Behörde,
die Adresse,
der Betreff,
die Bezeichnung des veranlassenden Einlaufes, falls ein solcher vorliegt,
die Zahl und Art etwaiger Beilagen,
bei Berichten die Bezeichnung des Referenten, falls der Berichterstatter nicht selbst
der Referent ist.
Auf der rechten Hälfte der ersten Seite ist oben der Ort und Tag anzugeben, in der
Höhe des Betreffs ist mit dem sachlichen Vortrage zu beginnen.
Die zweite und die folgenden Seiten sind nach der ganzen Breite unter Freilassung
eines entsprechenden Heftrandes zu beschreiben.
Der Betreff ist möglichst kurz zu fassen; im Texte sind überflüssige Bezugnahmen auf
den Betreff und auf den veranlassenden Einlauf zu vermeiden.
Die Unterfertigung erfolgt unmittelbar unter dem sachlichen Vortrage, im Falle der
Stellvertretung mit dem Beisatze: „J. V.“".
Entschließungen und Bescheide sind, soweit dieß vorgeschrieben ist, auch künftig mit der
Ueberschrift: „Im Namen Seiner Majestät des Königs“ zu versehen.
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§ 6.
Die Rückerbittung von Beilagen muß nicht im Texte des Schriftstückes, sondern kann
auch dadurch geschehen, daß der Bezeichnung der Aktenstücke auf der linken Hälfte der ersten
Seite der Zusatz: „g. R.“ (gegen Rückgabe) beigefügt wird.
Umfangreichere Schriftstücke sind mit Seitenzahlen zu versehen.
Ein in einem Berichte enthaltener Antrag ist äußerlich hervorzuheben und soweit an-
gängig entweder an den Eingang oder an den Schluß des Berichtes zu stellen.
§ 7.
Bei amtlichen Schreiben an Beamte, Bedienstete und Privatpersonen ist in der Adresse
in der Regel nur die Bezeichnung: „Herr“ („Frau“, „Fräulein“), und im Texte die An-
rede: „Sie“ zu gebrauchen.
Bei amtlichen Schreiben an Einzelbeamte, die eine Behörde vertreten, ist in der
Innen= und Außenadresse der Name des Beamten nur dann anzugeben, wenn es sich um
dessen persönliche Angelegenheiten handelt oder wenn besondere Verhältnisse dieß erfordern.
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